27.03.2020

Meisterpflicht kehrt zurück: Ausbildungskosten absetzen!

Aktueller Steuertipp

Wer sich mit seinem Handwerk selbstständig machen will, muss in vielen Fällen wieder einen Meistertitel vorlegen. Seit diesem Jahr gilt die Meisterpflicht z. B. wieder für Fliesen- und Parkettleger oder Raumausstatter.

Zwar genießen bestehende Betriebe Bestandsschutz, dennoch werden viele Handwerker jetzt wieder auf die Meisterausbildung setzen. Diese ist nicht ganz billig, kann aber bei der Steuer abgesetzt werden.

Wer die Kosten aus seiner privaten Tasche zahlt, kann die Ausgaben in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen. Abgesetzt werden können dabei alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausbildung entstehen, etwa die Kursgebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten oder Ausgaben für Fachbücher. Übernimmt der Altmeister oder Arbeitgeber die Kosten, muss das vertraglich abgesichert werden. Andernfalls vermutet das Finanzamt in der Kostenübernahme Arbeitslohn und verlangt dafür Lohnsteuer. Das kann man vermeiden, wenn klargestellt wird, dass die Meisterausbildung im ganz überwiegenden Betriebsinteresse steht. Etwa, weil die Firma den qualifizierten Mitarbeiter besser einsetzen kann.

Auch wer eine Förderung nach dem Meister-Bafög in Anspruch nimmt, kann steuerlich profitieren. Denn beim Meister-Bafög wird ein Teil als Zuschuss und ein Teil als ein zinsgünstiges Darlehen gewährt. Die Zinsen für die Rückzahlung des Darlehensteils sind ebenfalls als Werbungskosten abziehbar. Wer erfolgreich die Meisterprüfung bestanden hat, bekommt in einigen Bundesländern einen Meister-Bonus. Dieser gehört nicht in die Steuererklärung. Die Ausgaben für die Meisterausbildung können auch dann in voller Höhe abgesetzt werden und müssen nicht um den Bonus gekürzt werden. Unerlässlich ist es, entsprechende Belege für die Ausgaben aufzubewahren.

Foto: Fotolia/Aycatcher

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