31.01.2020

Kassenbons müssen ausgedruckt werden – Härtefallantrag ist möglich

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Seit diesem Jahr müssen Unternehmer, die elektronische Kassen in ihren Geschäften einsetzen, ihren Kunden einen Kassenbeleg (sog. Kassenbon) ausgeben. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde den Beleg nicht mitnehmen möchte. Allerdings besteht die Möglichkeit, eine Befreiung von der Belegausgabepflicht beim Finanzamt zu beantragen.

Zum Hintergrund: Bereits im Jahr 2016 hat der Gesetzgeber die Anforderungen für elektronische Registrierkassen verschärft. Neben höheren Sicherheitsstandards für Registrierkassen und der Kassennachschau, mit der das Finanzamt die Kasse ohne Voranmeldung überprüfen kann, wurde auch eine Bonausgabepflicht eingeführt. Diese gilt seit 1. Januar 2020. Dabei kann der Bon ausgedruckt oder – mit Zustimmung des Kunden – elektronisch verschickt werden. Werden Waren oder Dienstleistungen an eine Vielzahl unbekannter Kunden verkauft, kann der Unternehmer beim Finanzamt den Verzicht auf die Belegausgabepflicht beantragen. Voraussetzung: Die Bonausgabe erscheint nicht zumutbar, weil durch die Belegausgabe beispielsweise lange Warteschlangen entstehen. Auch die Kosten, z. B. für Papier und Drucken der Kassenbons, können ein Indiz für eine Härte sein (BT-Drs. 19/15672). Allerdings genügt das Kostenargument allein nicht! Deshalb ist jeweils im Einzelfall gut zu begründen, warum die generelle Bonausgabe für den Unternehmer nicht zumutbar ist.

Bußgelder wegen des Verstoßes gegen die Bonpflicht gibt es nicht, es kann aber bei einer Außenprüfung ggf. eine Hinzuschätzung drohen. Von vielen wird die Bonausgabepflicht als unverhältnismäßig empfunden, weshalb es nun Druck auf die Politik gibt, Änderungen vorzunehmen. Es bleibt abzuwarten, ob z. B. eine Bagatellgrenze eingeführt wird. Bis dahin besteht vorerst nur die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen.

Foto: Fotolia/BillionPhotos.com

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