01.11.2019

Studienplatzklage: Eltern können Prozesskosten nicht absetzen

BdSt-Musterklage zu Studienkosten wird wohl noch 2019 entschieden

Kosten für das Einklagen eines Studienplatzes können die Eltern nicht als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Das entschied das Finanzgericht Münster hinsichtlich einer sog. Kapazitätsklage (Urteil vom 13. August 2019, 2 K 3783/18 E).

Geklagte hatte eine Mutter, deren Sohn von der Zentralen Vergabestelle für Studienplätze nicht zum Medizinstudium zugelassen wurde. Die Klägerin wollte die entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich hier um Berufsausbildungskosten handele, die durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld abgegolten seien. Das Finanzgericht Münster bestätigte die Einschätzung des Finanzamtes.

Anders wäre der Fall womöglich zu beurteilen, wenn das studienwillige Kind die Prozesskosten getragen hat. Dann könnte es sich bei ihm um vorweggenommene Werbungskosten handeln. Zur Frage, wie Ausgaben im Zusammenhang mit einem Erststudium zu behandeln sind, liegen dem Bundesverfassungsgericht mehrere Verfahren vor. Eine Musterklage wird vom Bund der Steuerzahler unterstützt und soll voraussichtlich noch in diesem Jahr entschieden werden (2 BvL 24/14).

Foto: Zerbor

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