25.10.2019

GmbH-Recht: Nebeneinander von Gehalt und Pension nicht immer schädlich

Wann ist ein Geschäftsführergehalt für einen Pensionär keine verdeckte Gewinnausschüttung?

Erhält ein beherrschender Gesellschafter einer GmbH nebeneinander ein Geschäftsführergehalt und Pensionszahlungen, steht schnell der Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung im Raum. Dies muss aber nicht in jedem Fall so sein, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt.

Geklagt hatte eine GmbH, deren Alleingesellschafter bis zum Jahr 2010 zu deren Geschäftsführer bestellt war. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt der Alleingesellschafter eine monatliche Pensionszahlung. Im Jahr 2011 wurde der Alleingesellschafter erneut zum Geschäftsführer bestellt, allerdings erhielt er als Vergütung weniger als 10 Prozent seines früheren Geschäftsführergehaltes. Die Pension zahlte die GmbH ebenfalls weiter. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Pensionszahlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung seien und änderte den Körperschaftsteuerbescheid der GmbH. Dagegen erhob die GmbH Klage und machte geltend, dass die Wiedereinstellung ihres alten Geschäftsführers aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Die Tätigkeit seiner Nachfolgerin als Geschäftsführerin habe zu Konflikten mit den Auftraggebern geführt und es habe die Gefahr des Verlustes von Aufträgen bestanden. Damit hatte die GmbH beim Finanzgericht Münster Erfolg. Grundsätzlich werde der eigentliche Zweck einer Pensionszusage verfehlt, wenn weiter Gehalt bezahlt werde, im Streitfall sei aber der sog. Fremdvergleich gewahrt, weil die Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit hier allein im Interesse der Firma lag. Zum einen sei bei Beginn der Pensionszahlung die Wiedereinstellung des Alleingesellschafters noch nicht beabsichtigt gewesen und das geringe Geschäftsführergehalt habe letztlich nur Anerkennungscharakter. Auch fremde Dritte hätten eine Anstellung zu einem geringen Gehalt zusätzlich zur Zahlung der Pensionsbezüge vereinbart.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (I R 41/19). Betroffene können sich dennoch auf das laufende Gerichtsverfahren berufen. Allerdings ist es empfehlenswert, sich vorab steuerlichen Rat einzuholen, wenn ein beherrschender Altgeschäftsführer wiedereingestellt werden soll und parallel eine Pension gezahlt wird.

Foto: Fotolia/MK-Photo

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