16.08.2019

Finanzamt darf doppelte Haushaltsführung nicht gleich streichen!

Aktuelles Steuerurteil

Arbeitnehmer, die am Beschäftigungsort eine zweite Wohnung unterhalten, können die Mietkosten auch dann noch von der Steuer absetzen, wenn das ursprüngliche Arbeitsverhältnis beendet wurde. Denn für die Dauer der Arbeitsplatzsuche können die Ausgaben für die Zweitwohnung weiter bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden, entschied das Finanzgericht Münster.

Im Streitfall wohnte der Kläger in Nordrhein-Westfalen, war jedoch in Berlin tätig. Zu diesem Zweck hatte er dort eine Wohnung angemietet. Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet hatte, bewarb sich der Kläger deutschlandweit – auch in Berlin. Als der Kläger einen neuen Arbeitsplatz in Hessen gefunden hatte, kündigte er die Mietwohnung in Berlin, musste wegen der Kündigungsfrist jedoch für weitere drei Monate Miete zahlen. Das Finanzamt wollte die Ausgaben für die Arbeitswohnung in Berlin allerdings nicht mehr anerkennen, weil der Kläger bereits bei Ende des Arbeitsverhältnisses die dreimonatige Kündigungsfrist für die Wohnung hätte ausüben können. Diese Berechnung hielt beim Finanzgericht nicht stand. Die Richter urteilten zugunsten des Arbeitnehmers, dass die Kosten für die Zweitwohnung in seinem Fall auch nach Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses wegen der Arbeitsplatzsuche in Berlin abzugsfähig sind (Az.: 7 K 57/18 E).

Betroffene Arbeitssuchende können sich auf die Gerichtsentscheidung beziehen, wenn das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung nach einer Kündigung bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr anerkennt. Voraussetzung dafür ist aber, dass nachweislich eine neue Stelle in der Nähe des bisherigen Arbeitsplatzes gesucht wird. Insbesondere, wenn die Überbrückung zwischen altem und neuem Job nur wenige Monate dauert, darf man annehmen, dass die bisherige Arbeitswohnung nicht zum Freizeitvergnügen beibehalten wird.

Foto: Fotolia/Zerbor

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