12.07.2019

Baukindergeld und Handwerkerbonus: Familien können beides nutzen!

Aktueller Steuertipp

Eine Doppelförderung gibt es im Steuerrecht grundsätzlich nicht. Deshalb wird die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gestrichen, wenn die Baumaßnahme bereits durch ein anderes Programm gefördert wird. Dies gilt aber nicht beim Baukindergeld! Familien können also sowohl das Baukindergeld erhalten als auch Renovierungsmaßnahmen von der Steuer absetzen, so das Finanzministerium Schleswig-Holstein in einer Kurzinformation vom 18. Juni 2019.

Das steckt dahinter: Grundsätzlich gibt es die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht für Maßnahmen, die durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse öffentlich gefördert werden. Beim Baukindergeld liegt der Sachverhalt aber anders, denn mit dem Baukindergeld wird der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert, das Geld aber gestreckt über zehn Jahre ausgezahlt. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gilt hingegen nicht für Neubau- oder Anschaffungsmaßnahmen, sondern für die Sanierung bzw. Modernisierung in einem bereits bestehenden Haushalt. Beide Regelungen haben also unterschiedliche Zielrichtungen und können daher parallel genutzt werden.

Wer also in sein neues Heim eingezogen ist und Baukindergeld erhält, kann die erforderlichen Umbau-, Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen trotzdem bei der Einkommensteuer als Handwerkerleistung absetzen. Voraussetzung ist, dass der Haushalt bereits besteht, die Familie eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung über ein Bankkonto abgewickelt wird. Maximal können pro Jahr und Haushalt 20 Prozent von 6.000 Euro abgesetzt werden, was unterm Strich eine Steuerersparnis von maximal 1.200 Euro bringt. Nicht absetzbar sind allerdings die Materialkosten, sondern nur die Arbeits-, Anfahrts- und Maschinenkosten werden berücksichtigt.

Foto: Fotolia/MK-Photo

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