21.06.2019

Einsatz von Datenbanken schadet nicht bei der Gewerbesteuer

Durch das Urteil profitieren vor allem kleine und mittelständische Unternehmen

Die Gewerbesteuer hat durch gestiegene Hebesätze, die Nichtabziehbarkeit als Betriebsausgabe – vor allem aber durch die Erweiterung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungstatbestände – erheblich an Bedeutung gewonnen. Deshalb kommt es in diesem Bereich vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten. Einen Fall zur Nutzung von Wirtschaftsdatenbanken hat das Finanzgericht Niedersachsen kürzlich zugunsten der Betriebe entschieden: Das Nutzungsentgelt für solche Datenbanken müssen Unternehmer nicht bei der Gewerbesteuer hinzurechnen.

Im konkreten Fall klagte eine Beratungsfirma, die für ihre Arbeit Wirtschaftsdatenbanken von Nachrichtendiensten, z. B. Börsendaten, Ratings und Unternehmens- und Brancheninformationen, abrief. Technisch erfolgten die Abrufe über das Internet. Hierfür hatte die Klägerin lediglich ein Leserecht und durfte die Daten nur für ihre Entscheidungen nutzen. Dennoch sah das Finanzamt in der Datenbanknutzung eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten und nahm entsprechende Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer vor. Diese Beurteilung lehnt das Finanzgericht Niedersachsen ab (Az.: 6 K 187/16). Die Richter sahen in der bloßen Nutzung von Wirtschaftsdatenbanken keine hinzurechnungspflichtige Überlassung von Software und/oder Rechten.

Das Urteil ist für alle Unternehmer und Firmen wichtig, die auf die Nutzung von Datenbanken angewiesen sind, denn gerade kleine und mittelständische Unternehmen sind oft nicht in der Lage, solche Informationen selbst zu sammeln und greifen auf professionelle Sammlungen zurück. Für die Gewerbesteuer ist dies jedenfalls nicht schädlich.

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