24.05.2019

Onlinewerbung: Keine Extra-Steuer für deutsche Unternehmer

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Sollen Unternehmen, die Werbung bei ausländischen Online-Plattformen platzieren, auch noch rückwirkend Steuern für ihre Werbung zahlen? Diese Auffassung vertrat jedenfalls ein Finanzamt in München. Die bayerischen Betriebsprüfer wollten damit zwar die großen Plattformbetreiber wie Google und Co. treffen, allerdings hätten die deutschen Unternehmen die Steuer zahlen müssen.

Öffentlichkeit und Fachwelt reagierten empört, denn die Vorschrift, die die Betriebsprüfer anwenden wollten, gibt die besagten Quellensteuer für Werbeleistungen gar nicht her. Die Regelungen in § 49 und § 50a des Einkommensteuergesetzes gelten für die Überlassung von Know-how – und nicht für Werbedienstleistungen, so die Meinung der Experten.

Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass in diesen Fällen keine Quellensteuer vom werbenden Unternehmen einzubehalten ist. Das geht aus dem offiziellen BMF-Schreiben vom 3. April 2019 hervor. Zuvor hatte bereits das Bayerische Finanzministerium eine Pressemitteilung veröffentlicht und seine Betriebsprüfer zurückgepfiffen.

Foto: Adobe Stock/Marco2811

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