12.04.2019

Krankenkasse: Keine Steuerersparnis ohne Zustimmung

Aktueller Steuertipp

Beiträge zur Basis-Krankenversicherung können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungsnehmer in die Datenübermittlung eingewilligt. In diesem Fall melden die Versicherer die Beiträge an das Finanzamt.

Fehlt eine solche Meldung, streicht das Finanzamt den Sonderausgabenabzug. Üblicherweise wird beim Abschluss eines Versicherungsvertrags die Einwilligung abgefragt. Insbesondere Selbstständige, Beamte und sonstige Personen, die privat krankenversichert sind, sollten gezielt auf die Einwilligung zur Datenübermittlung achten.

Wichtig: Werden auch die Kinder privat versichert, muss auch hier der Datenübermittlung zugestimmt werden. In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass diese gesonderte Einwilligung vergessen wird. Eltern sollten daher direkt bei Vertragsabschluss an die Einwilligung denken oder diese zeitnah nachholen!

Liegt die Zustimmung zur Datenübermittlung vor, akzeptiert das Finanzamt grundsätzlich nur die Beiträge, die dem Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenkasse entsprechen. Bei einem Tarif, dessen Leistungen darüber hinausgehen, sind nur die Ausgaben für die Basisabsicherung absetzbar. Dementsprechend werden Beiträge, die auf eine Chefarztbehandlung oder die Unterbringung im Einbettzimmer entfallen, nicht berücksichtigt. Auch Beiträge, die zur Finanzierung eines Krankengeldes dienen, werden nicht steuermindernd anerkannt.

Foto: Fotolia/Stockfotos-MG

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