29.03.2019

Trotz langem Gesetzgebungsverfahren keine Pause bei der Erbschaftsteuer

Erbfall vor dem Bundesfinanzhof anhängig

Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren führen nicht zu einer Steuerpause, entschied das Finanzgericht Köln in einem Fall zur Erbschaftsteuer. Geklagt hatte eine Erbin, die im August 2016 ein Kapitalvermögen in Höhe von rund 65.000 Euro von ihrer Tante erbte.

Darauf setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer von 6.300 Euro fest, wogegen die Erbin Klage einreichte. Schließlich hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in einem Urteil vom Dezember 2014 aufgegeben, die Regelungen für Betriebsvermögen bis zum 30. Juni 2016 zu überarbeiten. Während des Gesetzgebungsverfahrens kam es jedoch zu Verzögerungen, sodass das geänderte Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz erst rückwirkend im November 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Nach Ansicht der Klägerin  könne ihre Erbschaft im August 2016 daher nicht besteuert werden. Das Finanzgericht Köln hielt die Rückwirkung jedoch für verfassungsrechtlich zulässig und wies die Klage ab (Az.: 7 K 3022/17). Die Erbin hat nun Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen II R 1/19 geführt wird.

Erben, die aufgrund eines Todesfalles in der Zeit vom 1. Juli bis zum 9. November 2016 eine Erbschaft gemacht haben, können binnen eines Monats Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Dann bleibt der eigene Steuerfall bis zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs offen und kann noch geändert werden.

Foto: Fotolia/Daniela Staerk

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