11.01.2019

Streitpunkt Bauträgerfälle: Bundesfinanzhof revidiert Verwaltungsmeinung

Aktuelles Steuerurteil

Bei Bauträgern sorgen Erstattungsanträge von zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer noch immer für einige Schwierigkeiten. Bislang knüpfte die Finanzverwaltung die Erstattungen in sog. 13b-Fällen an enge Voraussetzungen. Diese Einschränkungen sind nach einem aktuellen Urteil aber rechtswidrig. Die Entscheidung betrifft quasi die gesamte Bauträgerbranche.

Zum Hintergrund: Die Finanzverwaltung ist bis zum Februar 2014 davon ausgegangen, dass Bauträger die Umsatzsteuer für die von ihnen bezogenen Bauleistungen schulden. Diese Ansicht kippte der Bundesfinanzhof. Unterm Strich hätte damit die Möglichkeit bestanden, dass der Bau von Wohnungen ohne Umsatzsteuerbelastung erfolgt. Denn der ausführende Bauhandwerker konnte sich auf die Weisungslage der Finanzverwaltung stützen, wonach die erbrachten Bauleistungen nicht versteuert werden mussten und die Bauträger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs, wonach sie die Umsatzsteuer nicht schulden. Deshalb reagierte der Gesetzgeber mit einer Gesetzesänderung, der die Steuerschuldnerschaft im Baubereich neu regelte. Mit Verwaltungsschreiben vom 26. Juli 2016 legte das Bundesfinanzministerium zudem fest, dass die Bauträger nur dann eine Erstattung der zu Unrecht gezahlten 13b-Umsatzsteuer erhalten, wenn der Bauträger die Steuer an den leistenden Bauhandwerker nachzahlt oder die Finanzverwaltung eine Aufrechnungsmöglichkeit erhält. Diese Einschränkung ist nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. September 2018 (Az.: V R 49/17) aber rechtswidrig. Aufgrund des Urteils sollten Bauträger ihre Anträge auf Umsatzsteuererstattung nun leichter durchsetzen können.

Zugunsten der Bauhandwerker hatte der Bundesfinanzhof bereits 2017 entschieden (Az.: V R 16/16 und V R 24/16). Zu weiteren Fragen, etwa zur Verzinsung des Erstattungsanspruches, sind beim Bundesfinanzhof noch Verfahren anhängig (Az.: V R 3/18, V R 7/18 u.a.).

Foto: Fotolia/Zerbor

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