21.12.2018

Jahresabschlüsse 2017: Offenlegungsfrist läuft am 31. Dezember ab!

Aktuelles Steuerrecht

Abhängig von der Gesellschaftsform sind viele Unternehmen in Deutschland verpflichtet, ihren Jahresabschluss im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Bei Kleinstunternehmen genügt es, die Bilanz im Unternehmensregister zu hinterlegen. Für das Geschäftsjahr 2017 muss dies spätestens bis zum 31. Dezember 2018 erfolgen!

Reicht das Unternehmen den Abschluss nicht rechtzeitig ein, droht ein Ordnungsgeldverfahren, welches vom Bundesamt für Justiz durchgeführt wird. Das Bundesamt stellt sich bereits jetzt darauf ein, dass deshalb zu Beginn des Jahres 2019 bis zu 185.000 Unternehmen ein Ordnungsgeld angedroht werden muss.

Offenlegungspflichtig sind vor allem haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die UG haftungsbeschränkt sowie Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG). Die Offenlegungspflicht gilt auch, wenn die Gesellschaft aktuell keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet. Wer innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss ordnungsgemäß offenlegt, hat seine Pflichten erfüllt. Gegen säumige Unternehmen wird hingegen ein Ordnungsgeldverfahren mit Androhung eines Ordnungsgeldes eingeleitet.

Foto: Fotolia/K.-U. Häßler

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