07.09.2018

Jahressteuergesetz jetzt mit neuem Titel

Aktuelles Steuerrecht

Das Bundeskabinett hat im August das sogenannte Jahressteuergesetz 2018 beschlossen. Dem war im Juni ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vorausgegangen. Inzwischen läuft das Gesetzespaket allerdings unter dem Titel „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen im Internethandel und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“.

Traditionsgemäß beinhalten die Jahressteuergesetze eine Fülle von Einzelmaßnahmen, die aufgrund von neuerer Rechtsprechung oder Vorgaben aus der EU umgesetzt werden müssen. Ein Schwerpunkt ist in diesem Jahr die E-Mobilität: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei elektrisch betriebenen Dienstwagen, die auch privat gefahren werden dürfen, der private Nutzungsvorteil zwar mit der sogenannten 1%-Regel, aber nur noch mit dem halbierten Bruttolistenpreis berechnet wird. Damit will die Bundesregierung die Verbreitung von Elektrofahrzeugen fördern. Auch für die Abrechnung per Fahrtenbuch beinhaltet der Gesetzentwurf eine entsprechende Regelung. Ein zweiter wichtiger Baustein ist die Umsetzung der EU-Gutscheinrichtlinie. Hier wird festgelegt, wie die Umsatzsteuer beim Verkauf von Gutscheinen künftig abgerechnet wird. Dabei entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen Wert- und Warengutscheinen, stattdessen erfolgt die Abgrenzung nach Einzweck- und Mehrzweck-Gutschein. Steht bereits bei Gutscheinausstellung der Ort der Leistung und die für den Umsatz geschuldete Steuer fest, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein. Hier erfolgt die Besteuerung bereits bei Ausgabe des Gutscheins. In allen übrigen Fällen liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor, bei dem die Umsatzsteuer erst mit Einlösung entsteht. Die Regelung gilt bereits ab Januar 2019, sodass sich Unternehmer, die Gutscheine verkaufen oder ausstellen, zeitnah auf die neue Rechtslage einstellen sollten.

Namensgebend für das Gesetzespaket sind Vorschriften, mit denen der Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel verhindert werden soll. Zuletzt waren wiederholt asiatische Händler aufgefallen, die über Internetplattformen Waren an deutsche Kunden verkauft, die Umsatzsteuer aber nicht korrekt abgeführt haben. Deshalb sind Betreiber von elektronischen Marktplätzen künftig verpflichtet, Aufzeichnungen über die Umsätze zu führen, die Dritte über ihren Marktplatz abwickeln. Der Händler wiederum muss durch eine Bescheinigung nachweisen, dass er steuerlich registriert ist. Dies gilt auch für inländische Online-Händler, die sich dann um eine Registrierung bei den Finanzämtern kümmern sollten.

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