22.06.2018

Ministerium veröffentlicht Verwaltungsschreiben zur Kassen-Nachschau

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Seit dem 1. Januar 2018 darf das Finanzamt bei Unternehmern unangekündigt die Ladenkassen überprüfen. Details zur sogenannten Kassen-Nachschau regelt das Bundesfinanzministerium in einem Verwaltungsschreiben, das am 29. Mai veröffentlicht wurde.

Bereits im Dezember 2016 wurde das Gesetz zum „Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ beschlossen. Damit will der Gesetzgeber gegen manipulierte Ladenkassen und Steuerhinterziehung vorgehen. Ein Baustein aus diesem Gesetz ist die Kassen-Nachschau (§ 146b AO).

Danach dürfen Amtsträger ohne vorherige Ankündigung innerhalb der Geschäfts- und Arbeitszeiten die Betriebs- und Geschäftsräume betreten. Nach dem Verwaltungsschreiben ist dies auch vor und nach den Geschäftszeiten möglich, wenn im Unternehmen schon oder noch gearbeitet wird. Auf Verlangen des zuständigen Amtsträgers hat der Steuerzahler dann entsprechende Aufzeichnungen über die Kassenführung vorzulegen. Nähere Einzelheiten sind in dem Anwendungsschreiben enthalten, das auf der Internetseite des Ministeriums abgerufen werden kann.

Bereits im Februar 2018 hatte das Bundesfinanzministerium den Entwurf des Verwaltungsschreibens vorgelegt. Trotz einiger Kritik von Verbänden und aus der Praxis hat das Ministerium in der nun vorliegenden Endfassung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Neu ist vor allem, dass neben den Geschäftsräumen auch Fahrzeuge, die beruflich oder geschäftlich genutzt werden, betreten werden dürfen.

Foto: Fotolia/ BillionPhotos.com

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