08.06.2018

Handwerkerkosten bei der Steuer absetzen – Werkstattarbeiten angeben!

Aktuelles Steuerurteil

Ausgaben für einen Handwerker können in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Damit lassen sich bis zu 1.200 Euro pro Jahr an Einkommensteuern sparen. Bisher erkennt die Finanzverwaltung die Ausgaben allerdings nur an, wenn die Handwerksarbeiten im oder in der direkten Umgebung des Hauses oder der Wohnung ausgeführt werden. Erfolgt die Reparatur hingegen in der Werkstatt des Handwerkers, streicht das Finanzamt die Ausgaben, weil der Bezug zum Haushalt fehle so die Argumentation. Das könnte sich jetzt ändern, denn das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat den Steuerabzug in einem solchen Fall erlaubt.

Konkret ging es um ein Hoftor, das bei der Klägerin ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers repariert und anschließend wieder eingebaut wurde. Das Finanzamt wollte die Kosten für den Handwerker nicht anerkennen. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied. Zwar wurde ein Teil der Arbeiten nicht auf dem Grundstück erbracht, sondern in der Werkstatt, es genügt aber, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerzahlers eintritt. Folglich sind auch Reparaturkosten absetzbar, wenn es sich um einen mit dem Haushalt verbundenen Gegenstand handelt, der lediglich für Zwecke der Reparatur aus dem Haushalt entfernt und nach Abschluss der Arbeiten wieder in den Haushalt eingebracht wird, so das Gericht (Az.: 12 K 12040/17).

Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, daher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig (Az.: VI R 4/18). Betroffene Steuerzahler können dennoch von dem laufenden Verfahren profitieren und entsprechende Ausgaben in der Steuererklärung angeben bzw. dem steuerlichen Berater mitteilen. Erkennt das Finanzamt die Kosten für eine auswärtige Reparatur nicht an, kann gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beim Finanzamt beantragt werden. Dann bleibt der eigene Steuerfall bis zu einer abschließenden Gerichtsentscheidung offen und kann ggf. noch zugunsten des Steuerzahlers geändert werden.

Foto: Fotolia/ Stanisic Vladimir

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