20.04.2018

Ehegatten dürfen sich Behinderten-Pauschbetrag teilen

Aktuelles Steuerurteil

Ehepaare dürfen den Behinderten-Pauschbetrag teilen, sodass auch der nicht beeinträchtigte Partner in seiner Einkommensteuererklärung die Steuerbegünstigung anteilig nutzen darf. Praktisch relevant ist dies, wenn sich das Ehepaar getrennt zur Einkommensteuer veranlagen lässt.

Meist ist es für Ehepaare günstiger, eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben. Im Einzelfall kann die getrennte Veranlagung jedoch vorteilhafter sein, beispielsweise wenn ein Partner in einem Jahr hohe Lohnersatzleistungen z. B. Kranken- oder Elterngeld oder eine Abfindung erhalten hat. Der Bundesfinanzhof hatte sich kürzlich mit einer solchen Einzelveranlagung zu befassen. Konkret war umstritten, ob der Behinderten-Pauschbetrag aufgeteilt werden darf.

Im Urteilsfall beantragte der Ehemann die Einzelveranlagung, weil dies für das Ehepaar steuerlich vorteilhafter war. Gemeinsam mit seiner Ehefrau verlangte er, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und den Steuerbonus für Handwerkerleistungen aufzuteilen. Das Finanzamt lehnte es jedoch ab, den hälftigen Behinderten-Pauschbetrag beim Ehemann zu berücksichtigen, da dieser selbst keine Behinderung aufwies. Der Bundesfinanzhof ließ die Aufteilung hingegen zu, denn das vom Finanzamt vorgenommene Aufteilungsverbot steht so nicht im Gesetz (Az.: III R 2/17).

Günstig ist das Urteil für Paare, bei denen ein Partner eine Behinderung aufweist oder beide Partner unterschiedliche Behinderungsgrade haben. Auch sie können trotz Einzelveranlagung vom Pauschbetrag des anderen Partners profitieren.

Foto: Fotolia/ industrieblick

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