06.04.2018

Nach Umzug ins Eigenheim Baumaßnahmen absetzen

Aktueller Steuertipp

Bauherren, die vom Profi renovieren lassen, können die Ausgaben in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Bis zu 1.200 Euro lassen sich sparen, wenn Arbeitslohn, Fahr- und Maschinenkosten des Handwerkers beim Finanzamt angegeben werden.

Voraussetzung für den Steuerbonus ist, dass es sich um eine Baumaßnahme in einem bereits bestehenden Haushalt handelt. Werden Haus oder Wohnung neu errichtet, so gibt es die Steuerermäßigung nicht. Wie zu verfahren ist, wenn die Bauherren ihren Neubau bereits bezogen haben – der Haushalt also besteht – und in den Folgemonaten noch Baumaßnahmen durchgeführt werden, ist momentan umstritten. Dazu ist aktuell ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, von dem auch andere Bauherren profitieren können.

Im Fall zogen die Kläger in ihr neues Haus und ließen ein paar Wochen später die Fassade verputzen, einen Zaum ziehen, Pflasterarbeiten auf dem Grundstück durchführen sowie Rollrasen verlegen. Die Kläger machten die Lohnkosten dafür in ihrer Einkommensteuererklärung als Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt verweigerte den Steuerabzug, weil es sich aus seiner Sicht noch um Neubaumaßnahmen gehandelt hat, die steuerlich nicht begünstigt sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und erkannte die Kosten ebenfalls nicht steuermindernd an, da die Arbeiten im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Neubau des Hauses standen. Allerdings ließen die Richter die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Diese ist nun beim Bundesfinanzhof anhängig (Az.: VI R 53/17).

Bis ein Urteil vorliegt, können sich Bauherren auf das Verfahren stützen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt den Handwerkerrabatt verweigert.

Foto: Fotolia/ah_fotobox

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