30.03.2018

Crowdfunding und Steuer

Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen

Steuerzahler, die einem Start-Up unter die Arme greifen, können ihre Unterstützung unter bestimmten Voraussetzungen bei der Steuer geltend machen. Doch nicht jede Form des Crowdfundings wird vom Finanzamt anerkannt.

Nur, wenn die Unterstützung uneigennützig erfolgt und an einen gemeinwohlorientierten Empfänger geht, können Zahlungen als Spende abgesetzt werden. Details gehen aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Dezember 2017 hervor.

Danach sind Zahlungen in Rahmen eines klassischen Crowdfundings nicht als Spende absetzbar. Denn die Unterstützer erhalten regelmäßig eine Gegenleistung für ihr Engagement, zum Beispiel in Form eines technischen Gegenstandes. Ähnlich verhält es sich beim Crowdinvesting, wo der Unterstützer dem Start-Up – wie bei einem Bankkredit – ein Darlehen mit Zinsen gibt. Auch diese Zahlung wird nicht als Spende anerkannt.

Anders ist die Lage beim sogenannten Spenden-Crowdfunding. Dabei werden Spendensammlungen organisiert, die in der Regel ein festes Sammlungsziel haben. Nur bei Erreichen des Ziels leitet das Crowdfunding-Portal die eingesammelten Mittel an die jeweiligen Projektveranstalter weiter. Weder die einzelnen Zuwendenden noch das Crowdfunding-Portal erhalten dafür eine Gegenleistung. Stellt das Crowdfunding-Portal die Mittel dann für einen gemeinnützigen Zweck zur Verfügung bzw. leitet sie an eine steuerbegünstigte Organisation weiter, handelt es sich um eine abzugsfähige Spende. Unterstützer sollten sich daher gut informieren, ob sie die Zahlung steuerlich absetzen können. Als Faustformel gilt: Gibt es eine Gegenleistung, ist der Abzug als Spende ausgeschlossen.

Foto: Fotolia/Björn Wylezich

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