15.02.2018

Ausgaben für Weiterbildungen absetzen

Aufgepasst bei Erfolgsbeteiligung

Arbeitnehmer, die selbst in ihre Weiterbildung investieren, können die Ausgaben dafür von der Steuer als Werbungskosten absetzen. Gibt der Arbeitgeber etwas dazu, muss sauber auseinandergehalten werden, wer, wann, was bei der Steuer absetzen kann.

Zunächst die Grundregel: Erfolgt die Bildungsmaßnahme im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, so kann er die Fortbildungskosten übernehmen, ohne dass der Arbeitnehmer dafür Lohnsteuer zahlen muss. Da der Arbeitnehmer keine Ausgaben hatte, kann er auch nichts steuermindernd absetzen. Anders ist dies hingegen nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Nordrhein- Westfalen bei einer erfolgsabhängigen Kostenübernahme zu beurteilen (ESt Nr. 29/2017 vom 25. Oktober 2017). Das betrifft Fälle, in denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Beginn der mehrjährigen Fortbildung vereinbaren, dass die Kosten für die Weiterbildung übernommen werden, allerdings nur dann, wenn die Fort- bzw. Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Arbeitnehmer zahlten die Kosten daher zunächst aus eigener Tasche und setzten sie in der Steuererklärung als Werbungskosten ab. Nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung erstattet derArbeitgeber die Kosten für die Fortbildungsjahre. Diesen Vorgang wertet die Finanzverwaltung nicht als Kostenübernahme, sondern als Bonus für die bestandene Prüfung. Deshalb muss die Zahlung wie Arbeitslohn versteuert werden. Das heißt, der Arbeitgeber muss von dem ausgezahlten Betrag Lohnsteuer abziehen und der Arbeitnehmer darf den zuvor geltend gemachten Werbungskostenabzug behalten.

Tipp: Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein gemeinsames Interesse an einer Weiterbildung, ist es empfehlenswert, vorab zu überlegen, wie der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unterstützen möchte.

Foto: Fotolia/contrastwerkstatt

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