01.02.2018

Abgabefrist für die Steuererklärung

2018 bleibt es bei den alten Stichtagen

Steuererklärungen für das Jahr 2017 müssen auch in diesem Jahr grundsätzlich bis zum 31. Mai bzw. bei Unterstützung durch einen Berater bis zum 31. Dezember 2018 beim Finanzamt eingehen. Dies geht aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 2. Januar 2018 hervor.

In der Presse wurde vielfach berichtet, dass die Abgabefrist mit dem Steuermodernisierungsgesetz um zwei Monate verlängert wurde. Das stimmt, allerdings gilt die Änderung erst für die Steuererklärung 2018, die im Jahr 2019 abgegeben wird!

Lediglich in Rheinland-Pfalz und Hessen gibt es bereits in diesem Jahr Ausnahmen: Nicht beratene Steuerzahler haben in Rheinland-Pfalz für ihre Einkommensteuererklärung 2017 bis zum 31. Juli 2018 Zeit. In Hessen dürfen Steuerberater die Erklärungen bis zum 28. Februar 2019 einreichen. Steuerzahler sollten daher die Unterlagen rechtzeitig zusammenstellen bzw. dem Berater übergeben. Kann die Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben werden, z. B. wegen einer Erkrankung oder fehlender Unterlagen, sollte eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragt werden.

Wer nicht verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, hat für seine freiwillige Erklärung vier Jahre Zeit. Das betrifft beispielsweise angestellte Singles oder Paare mit der Steuerklasse 4/4 ohne weitere Einkünfte. Hier kann sich die Erklärung lohnen, weil es eventuell eine Steuererstattung gibt.

Foto: Fotolia/CG

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