18.01.2018

Vermietung möblierter Räume

Neue Verwaltungsmeinung veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem Verwaltungsschreiben zur Vermietung von möblierten Räumen geäußert. Wichtig ist das Schreiben etwa für Vermieter, die Büros oder Wohnungen mit Möbeln vermieten.

Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass für mitvermietete bewegliche Einrichtungsgegenstände grundsätzlich Umsatzsteuer anfällt. Der Bundesfinanzhof entschied hingegen bereits 2015, dass sich die für Grundstücksvermietungen geltende Steuerbefreiung auch auf die Möbel bzw. das bewegliche Inventar erstrecken kann (Az.: V R 37/14). Nach dieser Rechtsprechung ist also im Einzelfall zu entscheiden, ob es sich um eine einheitliche steuerfreie Vermietungsleistung oder um eine von der Gebäudevermietung getrennt zu beurteilende steuerpflichtige Möbelüberlassung handelt. Dieser Rechtsprechung schloss sich das Bundesfinanzministerium nun an. Danach gelten die Möbel im Regelfall als umsatzsteuerfrei mitvermietet (BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2017). Die Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Allerdings beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2018 ausgeführt werden, noch von einer steuerpflichtigen Überlassung von Einrichtungsgegenständen ausgegangen wird.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei einer steuerfreien Grundstücksvermietung auch keine Umsatzsteuer mehr für die Möbel bzw. das bewegliche Inventar abgerechnet werden darf. Vermieter müssen deshalb ihre anderslautenden Verträge bzw. (Dauer-) Rechnungen entsprechend anpassen. Folglich ist dann auch keine Umsatzsteuer mehr an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug scheidet aber auch der Vorsteuerabzug für die Einrichtungsgegenstände aus.

Foto: Fotolia/ahfotobox

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