30.11.2017

Häusliches Arbeitszimmer

Anwendungsschreiben aktualisiert

Das Bundesfinanzministerium hat sein Verwaltungsschreiben zum häuslichen Arbeitszimmer aktualisiert und damit einige Gerichtsentscheidungen anerkannt. Allen voran wird der Höchstbetrag von 1.250 Euro nicht mehr objekt-, sondern personenbezogen gesehen. Das kann sich zum Beispiel bei der Nutzung eines Arbeitszimmers durch Eheleute positiv auswirken.

Wer von zu Hause aus arbeitet, kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in unbeschränkter Höhe steuerlich geltend machen. Die Voraussetzung ist jedoch, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit darstellt. Trifft dies nicht zu, steht dem Steuerzahler für seine Beschäftigung aber auch kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung, so werden die Kosten bis zu einem Betrag von 1.250 Euro pro Jahr berücksichtigt. Dies ist praktisch oft bei Lehrern oder Außendienstmitarbeitern der Fall. Dabei wird die Vorschrift nun personenbezogen angewendet. Das heißt, die Voraussetzungen sind für jede Person separat zu prüfen. Positiv kann sich die Änderung bei der gemeinsamen Nutzung eines Arbeitszimmers z. B. durch Eheleute auswirken. Liegen die Voraussetzungen vor, kann jeder die von ihm getragenen Mietzahlungen und andere Aufwendungen abziehen, sodass gegebenenfalls jedem Ehegatten der Höchstbetrag von bis zu 1.250 Euro zusteht.

Das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2017 ist für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anwendbar.

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