09.11.2017

Vermieter muss haushaltsnahe Dienstleistungen aufschlüsseln

Mieter muss Möglichkeit haben, zu ermitteln, welche Leistungen erbracht wurden.

Mieter können die anteilig auf sie entfallenden Kosten, etwa für den Hausmeister, die Reinigung des Hausflures oder die Gartenpflege, in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Dazu muss der Vermieter die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen entsprechend aufschlüsseln.

Das entschied das Landgericht Berlin im Oktober 2017 (Az.: 18 S 339/16). Denn der Mieter muss die Möglichkeit haben, anhand der Betriebskostenabrechnung zu ermitteln, welche haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erbracht wurden.

Im konkreten Fall verklagte ein Berliner seinen Vermieter, weil dieser in der Betriebskostenabrechnung die einzelnen Leistungen und Beträge nur unzureichend aufgeschlüsselt hatte. Das Landgericht entschied, dass der Vermieter zwar nicht verpflichtet sei, eine Steuerbescheinigung auszustellen oder steuerberatend tätig zu werden, er müsse aber die Nebenkostenabrechnung so aufbereiten, dass der Mieter den Anteil der steuerlich absetzbaren Dienstleistungen selbst ermitteln kann.

Wer von seinem Vermieter eine Betriebskostenabrechnung erhält, aus der sich nicht ergibt, welche Dienstleistungen zu welchen Kosten erbracht wurden, sollte eine Aufschlüsselung verlangen. Was im Einzelnen bei der Steuer abgesetzt werden kann, regelt ein Verwaltungsschreiben vom 9. November 2016, das online beim Bundesfinanzministerium abgerufen werden kann. Mit Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen lassen sich bis zu 5.200 Euro Steuern pro Jahr sparen.

Foto: Fotolia/Factory

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