12.10.2017

Gründer können Kleinunternehmerregel besser nutzen

Vorbereitungshandlungen gut dokumentieren

Wer im Vorjahr ein Unternehmen gegründet hat, aber erst im darauffolgenden Jahr Umsätze erzielt, kann von der sogenannten Kleinunternehmerregelung profitieren. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Thüringen hervor (Az.: 3 K 758/15).

Vorteilhaft ist die Rechtsprechung für Gründer, die im Vorjahr lediglich Vorbereitungsmaßnahmen treffen, im Folgejahr dann aber schon recht gute Umsätze haben. Die Kleinunternehmerregel gilt, wenn der Umsatz im Gründungsjahr die 17.5000 Euro-Grenze nicht übersteigt und im folgenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro erzielt werden. Dann braucht der Kleinunternehmer seinen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
Im konkreten Fall hatte der Kläger 2009 keine Umsätze erzielt und lediglich mit Vorbereitungshandlungen begonnen. Im Folgejahr fielen dann Umsätze für selbstständige Beratungsleistungen in Höhe von rund 33.000 Euro an. Das Finanzamt lehnte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ab, da die Grenze von 17.500 Euro überschritten sei. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Thüringen bestätigte, denn es kommt auf das Jahr 2009 an. Trotz fehlender Umsätze gilt dieses als Gründungsjahr.

Tipp: Wer im Gründungsjahr keine Umsätze hat, im Folgejahr aber mit Umsätzen von mehr als 17.500 Euro bis 50.000 Euro rechnet, sollte seine Vorbereitungshandlungen gut dokumentieren. So lassen sich die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung nachweisen. Zudem muss beachtet werden, dass der Kleinunternehmer keine Vorsteuern für seine Investitionen abziehen darf.

Foto: Fotolia/FotolEdhar

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