06.10.2017

Start ins Studienjahr

So gibt es Geld von der Steuer zurück

Kosten, die im Zusammenhang mit einem Beruf bzw. dem künftigen Beruf anfallen, können bei der Steuer geltend gemacht werden. Das gilt auch für Studenten!

Zu den steuerlich abzugsfähigen Posten zählen beispielsweise Ausgaben für Bücher, Schreibwaren, den Computer, die Kosten für das Repetitorium oder das Auslandssemester. Entsprechende Kassenbons und Quittungen sollten deshalb aufbewahrt werden.

Wer vor dem Studium bereits eine Ausbildung oder ein anderes Studium abgeschlossen hat, kann diese Ausgaben direkt als Werbungskosten in die Einkommensteuererklärung eintragen. Das Masterstudium gilt steuerlich gesehen übrigens schon als zweites Studium. Studenten, die noch im Erststudium stecken, können die Ausgaben in der Einkommensteuererklärung unter den Sonderausgaben geltend machen. Dies hat den Nachteil, dass so maximal 6.000 Euro pro Jahr anerkannt werden und ein Verlustvortrag in künftige Berufsjahre nicht möglich ist. Dennoch kann es sich auch in diesen Fällen lohnen, Quittungen und Belege zu sammeln und eine Einkommensteuererklärung zu machen, denn aktuell prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die unterschiedliche Behandlung von Erst- und Zweitstudium rechtens ist (Az. 2 BvL 24/14).

Auch bei den Eltern berücksichtigt der Staat bestimmte Beträge, denn viele Studenten kommen nicht ohne die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern aus. Eltern können beispielsweise den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld erhalten, Kosten für die Basiskranken- und Pflegeversicherung oder die auswärtige Unterbringung absetzen. Sie sollten diese Ausgaben deshalb in ihrer Einkommensteuererklärung nicht vergessen!

Foto: Fotolia/stokkete

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