22.09.2017

Geschenke an Geschäftsfreunde

Ministerium gibt Entwarnung

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil kürzlich die Steuerregeln für Geschäftsgeschenke verschärft. Danach hätten viele Unternehmer die Geschenke an Geschäftspartner möglicherweise nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen können.

Auf Nachfrage gibt das Bundesfinanzministerium jetzt Entwarnung: Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage! Das dürfte vielen Unternehmern die Bestellung der Geschäftsgeschenke, etwa für die nächste Weihnachtszeit, erleichtern.

Im Einzelnen: Der Bundesfinanzhof hat am 30. März 2017 (Az.: IV R 13/14) entschieden, dass die für ein Geschäftsgeschenk übernommene Pauschalsteuer ein zweites Geschenk ist. Das heißt, der Wert des Geschenks nebst Steuer werden zusammengerechnet. Überschreitet die Summe dann den Betrag von 35 Euro, entfällt der Betriebsausgabenabzug. Für die Praxis hätte das Urteil fatale Folgen, denn bisher wurde die Pauschalsteuer nicht in die 35 Euro-Grenze mit eingerechnet. Die Geschenke hätten also deutlich billiger werden müssen, um noch genug Raum für die Pauschalsteuer zu lassen, die immerhin 30 Prozent beträgt. Das Bundesfinanzministerium gibt nun Entwarnung. Zwar wird das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit für alle Finanzbeamten bindend, aber es soll eine Fußnote gesetzt werden. In dieser soll auf das Verwaltungsschreiben vom 19. Mai 2015 verwiesen werden. Das heißt, für den Betriebsausgabenabzug (35 Euro-Grenze) ist weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich.

Foto: Fotolia/Sibylle

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