13.07.2017

Auch Kinder haben Anspruch auf Pflegebeitrag

Erbschaftsteuer wird dadurch gesenkt

Kinder, die ihre Eltern pflegen, können den sogenannten Pflegefreibetrag in Anspruch nehmen und damit ihre Erbschaftsteuer senken. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden (Az.: II R 37/15). Damit steht Kindern neben dem persönlichen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro auch der Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro zu.

Im Streitfall kümmerte sich die Tochter über zehn Jahre lang auf eigene Kosten um ihre pflegebedürftige Mutter. Die Finanzverwaltung berücksichtigte den Pflegepauschbetrag bei der Erbschaftsteuer nicht, weil die Tochter gegenüber der Verstorbenen gesetzlich zur Pflege bzw. zum Unterhalt verpflichtet war. Der Bundesfinanzhof sah dies anders, denn aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass Kinder die persönliche Pflege der Eltern übernehmen müssen. Letztlich erbringt der Pflegende ein persönliches Opfer, wenn er die Pflege übernimmt. Dies will der Gesetzgeber mit dem Pflegefreibetrag honorieren. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie, insbesondere zwischen Kindern und Eltern, erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer. Der Freibetrag steht nach Ansicht des Gerichts den Kindern selbst dann zu, wenn der Verstorbene zwar pflegebedürftig, aber zum Beispiel aufgrund eigenen Vermögens gar nicht unterhaltsberechtigt war.

Betroffene, die ihre Eltern gepflegt haben, sollten sich auf das Urteil beziehen und die Berücksichtigung des Pflegefreibetrags verlangen.

Foto: Fotolia/Africa Studio

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