18.04.2017

Neue Beitragsbemessung bei Krankenversicherung für Selbstständige

Grundlage ist der letzte Einkommensteuerbescheid

Ab dem Jahr 2018 ändert sich voraussichtlich die Beitragsberechnung für Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. Das hat der Bundestag im Februar mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung beschlossen; nun muss noch der Bundesrat zustimmen.

Künftig wird es sich bei Selbstständigen mit laufenden Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung so ähnlich verhalten wie mit den monatlichen Abschlagszahlungen für Strom, Gas oder Wasser: Es handelt sich lediglich um Vorauszahlungen, endgültig abgerechnet wird erst später, wenn der tatsächliche Verbrauch feststeht. Das heißt, die Beiträgezur Kranken- und Pflegeversicherung werden ab dem Jahr 2018 auf Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides nur vorläufig festgesetzt. Die endgültigen Beiträge werden erst ermittelt, wenn der Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vorliegt; dann wird die Differenz erstattet bzw. nachgefordert.

Bisher läuft die Beitragsberechnung noch anders: Maßgeblich ist das Arbeitseinkommen im letzten Einkommensteuerbescheid, es bleibt bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheids Berechnungsgrundlage. Einnahmeschwankungen werden insoweit nicht ausgeglichen. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass die Höhe der Krankenkassenbeiträge vom Erlasszeitpunkt des Einkommensteuerbescheids abhing. Zum Teil haben die Versicherten durch eine besonders frühe bzw. späte Abgabe der Steuererklärung ihre Beiträge optimiert. Diese Möglichkeit besteht künftig nicht mehr.

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