28.02.2017

Leerstand kann Grundsteuererlass rechtfertigen

Anträge bis 31. März 2017 möglich

Trotz erheblicher Bemühungen können Immobilien häufig nicht vermietet werden. Bleiben Mieteinnahmen unverschuldet aus, so kann dies zum teilweisen Erlass der Grundsteuer führen. Ein entsprechender Antrag auf Erlass der Grundsteuer muss für das Jahr 2016 bis spätestens zum 31. März 2017 bei den Gemeinden eingegangen sein. Darauf weist der Steuerzahlerbund hin.

Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat. Ein 25-prozentiger Grundsteuererlass ist möglich, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 Prozent gemindert wird. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 Prozent vorgesehen. Unter dem normalen Rohertrag ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete zu Beginn des Kalenderjahres zu verstehen.

Neben dem Antrag ist der Nachweis erforderlich, dass der Immobilieneigentümer die Ertragsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Dies kann etwa durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen wie zum Beispiel die Schaltung von Vermietungsanzeigen dargelegt werden. Die Vermietungsbemühungen sollten sorgfältig dokumentiert werden. An den Nachweis werden nämlich hohe Anforderungen gestellt, erklärt der Bund der Steuerzahler.

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