26.01.2017

Neue Änderungen bei den Ladenkassen

Bundestag und Bundesrat beschließen neues Gesetz

Noch kurz vor dem Jahreswechsel haben Bundestag und Bundestag beschlossen, schärfer gegen manipulierbare Ladenkassen vorzugehen. Von dem Gesetz zum „Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ sind auch ehrliche Unternehmen betroffen.

Das Gesetz stellt klar: Die Kassen müssen Geschäftsvorfälle einzeln aufzeichnen können. Registrierkassen, die keine Einzelaufzeichnungen speichern können, sollten ab dem 1. Januar 2017 daher nicht mehr eingesetzt werden. Hier besteht die Gefahr, dass das Finanzamt Hinzuschätzungen vornimmt.

Ab dem 1. Januar 2018 wird es eine neue Kontrollmöglichkeit für die Finanzbehörden geben: Mit der sogenannten Kassen-Nachschau soll die ordnungsgemäße Buchung von Kassenein- und ausgaben zeitnah überprüft werden können. Dazu dürfen die Amtsträger ohne vorherige Ankündigung innerhalb der Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume betreten.

Ab dem Jahr 2020 müssen elektronische Ladenkassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle besteht. Übergangsweise dürfen Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden und nicht entsprechend nachrüstbar sind, bis Ende 2022 weiter im Unternehmen eingesetzt werden. Vorausgesetzt, die Kassen können die Daten einzeln aufzeichnen und die Daten sind während der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar. Zudem sieht das Gesetz ab dem Jahr 2020 eine Belegausgabepflicht vor. Der Beleg kann dem Kunden in Papierform oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden; mitnehmen muss der Kunde den Beleg allerdings nicht.

Hinweis: Eine Registrierkassenpflicht wird es vorerst weiterhin nicht geben. Das heißt, das Führen einer „offenen Ladenkasse“ ist auch künftig möglich.

Foto: Fotolia/BillionPhotos.com

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