26.10.2016

Vermietung: Vergleichsrechnung mit Kaltmiete und Nebenkosten!

Vermieter sollten regelmäßig überprüfen, ob die 66-Prozentgrenze noch eingehalten wird.

Vermieter dürfen die mit der Vermietung zusammenhängenden Ausgaben in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen. Aber Achtung: Sollen die Aufwendungen zu 100 Prozent abgezogen werden, muss die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen.

Liegt die Miete unterhalb der genannten Grenze, werden die Ausgaben vom Finanzamt nur anteilig berücksichtigt. Entscheidend ist, dass bei solchen Vergleichsrechnungen die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten herangezogen wird, so der Bundesfinanzhof.

Im konkreten Fall hatte der Kläger eine Wohnung an seine Mutter vermietet. Die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnung anfielen, machte er in seiner Einkommensteuererklärung vollständig als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nur anteilig an, da die von der Mutter gezahlte Miete weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete betrug. Allerdings verglich das Finanzamt die Mietzahlungen ausschließlich mit der ortsüblichen Kaltmiete. Dieser Auffassung folgte der Bundesfinanzhof nicht. Bei ortsüblichen Mieten für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung sei stets die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten heranzuziehen, so das Gericht (Az.: IX R 44/15).

Tipp: Bei der Vermietung eines Hauses oder einer Wohnung – gerade an Angehörige – sollte regelmäßig überprüft werden, ob die 66-Prozentgrenze noch eingehalten wird. Steigt die ortsübliche Miete, sollte der Mietpreis angepasst werden, um den vollständigen Werbungskostenabzug in Anspruch nehmen zu können.

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