14.09.2016

Start ins Studienjahr

Auch Eltern können bestimmte Kosten absetzen

Grundsätzlich gilt, dass nur der Student selbst die Kosten für das Studium absetzen kann. Die Kinder müssen daher eine eigene Einkommensteuererklärung  abgeben. Allerdings werden auch Eltern von studierenden Kindern bzw. Kindern in Ausbildung steuerlich gefördert: Für in Ausbildung befindliche Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können die Eltern Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag erhalten.

Vorsicht ist geboten, wenn das Kind bereits über eine abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes Studium verfügt. Dann wird das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag nur gewährt, wenn das Kind nebenbei nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden in der Woche arbeitet. Eltern sollten den Umfang eines Studentenjobs in diesen Fällen mit dem Kind absprechen, um das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag nicht zu gefährden. Wohnt das Kind während der Ausbildung auswärts, z. B. in einem Internat oder in einer Studentenbude, können die Eltern zusätzlich den sogenannten Ausbildungsfreibetrag beantragen. Er beträgt 924 Euro pro Jahr und wird in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Zudem können die Basiskranken- und Pflegekassenbeiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern in der Steuererklärung abgesetzt werden.

Andere Regeln gelten für Kinder, für die kein Kindergeld bzw. kein Kinderfreibetrag mehr gewährt wird. Hier können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 werden maximal 8.472 Euro berücksichtigt. Für das Jahr 2016 werden maximal 8.652 Euro anerkannt. Zusätzlich können auch hier Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Kindes abgesetzt werden.

Foto: Fotolia/Christian Schwier

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