Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

FG Niedersachsen – 5 K 40/16

Streitfrage: Umstritten ist, ob die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen rückwirkend geändert werden darf: Der Gesetzgeber führte im Jahr 2014 neue Regeln zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen ein. Die neuen Regeln sollen gemäß § 27 Abs. 19 UStG auch für zurückliegende Sachverhalte gelten. Hintergrund war eine geänderte BFH-Rechtsprechung aus dem August 2013 (V R 37/10).

Sachverhalt: Im konkreten Fall erbrachte der Kläger im Jahr 2012 Bauleistungen an eine Immobilienfirma. Nach damals geltender Rechtslage ging die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger – die Immobilienfirma – über. Diese führte die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Nach Änderung der Rechtsprechung verlangte die Immobilienfirma die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Nun verlangte das Finanzamt seinerseits rückwirkend die Steuer vom Kläger. Dagegen richtet sich die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht.

Streitjahr: 2012
Verfahrensstand: Klage eingelegt und begründet