27.05.2016

Der Countdown läuft

Einkommensteuererklärung bis 31. Mai abgeben oder Fristverlängerung beantragen

Am 31. Mai endet die reguläre Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015. Achtung: Die um zwei Monate verlängerte Abgabefrist, für die sich der BdSt eingesetzt hatte und über die in vielen Medien berichtet wurde, gilt in diesem Jahr noch nicht! Steuerzahler, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind und den Termin nicht einhalten können, sollten bei ihrem Finanzamt jetzt eine Fristverlängerung beantragen. Wer sich Unterstützung vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein holt, hat noch bis Jahresende Zeit, um die Steuererklärung einzureichen.

Der Abgabetermin 31. Mai gilt nur, wenn eine Abgabepflicht besteht – also zum Beispiel für Selbstständige und Freiberufler. Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn sie beispielsweise bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig gearbeitet haben, ein Freibetrag etwa für einen langen Fahrweg zur Arbeit bewilligt wurde, wenn Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Krankengeld bezogen wurden oder bei einem Ehepartner der Arbeitslohn mit Steuerklasse V, VI oder dem Faktorverfahren besteuert wurde. Auch viele Rentenempfänger sind inzwischen verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Ob eine Abgabepflicht besteht, hängt von der Höhe der Bruttorente und dem Jahr des Rentenbeginns ab. Die Faustregel: Je früher der Rentenbeginn, desto mehr Rente kann steuerfrei vereinnahmt werden.

Wird die Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängert sich die Abgabefrist auf den 31. Dezember 2016. Da dies aber ein Samstag ist, braucht die Erklärung in diesem Fall erst am Montag, den 2. Januar 2017 beim Finanzamt eingehen.

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Bild: Fotolia/CG