03.03.2016

Lohnabrechnung 2016: Neue Sachbezugswerte beachten

So werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer abgerechnet

Ab Januar 2016 gelten für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer neue Sachbezugswerte. Dies geht aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. Dezember 2015 hervor. Arbeitgeber müssen bei der Lohnabrechnung ab dem Jahr 2016 die geänderten Werte berücksichtigen.

Hintergrund: Auch Sachleistungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter unterliegen der Lohnsteuer und der Sozialversicherung. Spendiert der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern daher Mahlzeiten oder stellt er zum Beispiel in einer Kantine ein Essen verbilligt zur Verfügung, so gehört dies zum Arbeitsentgelt. Bei der Lohnabrechnung sind solche Mahlzeiten mit den sogenannten Sachbezugswerten zu berücksichtigen. Die Werte werden regelmäßig an die Verbraucherpreise angepasst. Der Wert für ein Mittag- oder Abendessen erhöht sich im Jahr 2016 um 10 Cent auf 3,10 Euro. Für ein Frühstück gilt ein um vier Cent höherer Wert von 1,67 Euro.

Diese Beträge gelten übrigens auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, vorausgesetzt der Arbeitnehmer ist weniger als acht Stunden abwesend und der Preis der Mahlzeit übersteigt 60 Euro nicht.

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