22.03.2017

Keine Riester-Zulage für freie Berufe?

Aktuelles Gerichtsverfahren

Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken erhalten grundsätzlich keine Riester-Zulage. Betroffen sind Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte oder Architekten. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass der Ehegatte zum begünstigten Personenkreis gehört, der Ehegatte also z. B. in der DRV pflichtversichert ist. Dann gilt auch das Versorgungswerkmitglied als zulagenberechtigt. Ein Rechtsanwalt wehrt sich gegen diese Benachteiligung der freien Berufe und hat Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Im konkreten Fall verfügte der angestellte Anwalt seit dem Jahr 2005 über einen zertifizierten Riester-Vertrag, auf den er die notwendigen Eigenbeiträge einzahlte. Da der Kläger nach Auffassung der Zulagenstelle für Altersvermögen nicht zum begünstigten Personenkreis zählt, buchte sie die Zulagen für die Jahre 2005 bis 2008 zurück. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg und dem Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg: Ziel der Riester-Förderung sei es, Versorgungslücken im Alter zu schließen, die aufgrund des sinkenden Rentenniveaus entstehen. Die in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversicherten Personengruppen müssten keine gesetzliche Kürzung des Rentenniveaus befürchten und seien deshalb nicht zulagenberechtigt, so die Richter. Nach Ansicht des Klägers überzeugt diese Argumentation nicht. Gegen die Entscheidung hat er deshalb Verfassungsbeschwerde eingelegt (2 BvR 1699/16).

Die Entscheidung dürfte für viele Mitglieder im Versorgungswerk von Interesse sein. Insbesondere ledige oder verheiratete Mitglieder, deren Ehepartner ebenfalls nicht zulagenberechtigt sind, gehen nach aktueller Rechtslage leer aus. Dabei kann es sich um durchaus erquickliche Beträge handeln, etwa wenn – wie im Fall des Klägers – mehrere Kinder vorhanden sind und auch die Kinderzulage gestrichen wird.

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