15.08.2016

Start ins Ausbildungsjahr – Steuernummer und Geburtsdatum mitteilen

Frischgebackene Azubis sollten Arbeitgeber über Steuer-ID und Geburtsdatum informieren

Auszubildende, die jetzt mit einer Ausbildung starten, sollten dem Arbeitgeber ihre Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID), das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen. Diese Angaben sind wichtig, um den Lohnsteuerabzug von Anfang an korrekt vornehmen zu können.

Denn auch für Lehrlinge gilt: ihre Ausbildungsvergütung unterliegt der Steuerpflicht. Die Steuer-ID haben alle Bürger vor einigen Jahren per Post erhalten. Wer seine Steuer-ID nicht mehr zur Hand hat, sollte sich direkt an das Bundeszentralamt für Steuern wenden und die erneute Mitteilung der
ID-Nummer beantragen.

Ob von der monatlichen Ausbildungsvergütung tatsächlich Lohnsteuern abgezogen werden, hängt vom Einzelfall ab. Die meisten Azubis sind ledig und haben keine Kinder. Aus diesem Grunde werden sie automatisch in die Steuerklasse I eingeordnet. In der Regel fallen für Vergütungen bis knapp 1.000 Euro im Monat keine Lohnsteuern an. Verheiratete Auszubildende können die Steuerklassen III/V oder IV/IV oder das Faktorverfahren wählen. Je nach Wahl der Steuerklasse können dann bereits bei niedrigen Ausbildungsvergütungen Steuern abgezogen werden bzw. erst bei höheren Ausbildungsvergütungen Steuern anfallen.

Wichtig: Azubis mit Steuerklasse III/V oder dem Faktorverfahren müssen im kommenden Jahr eine Steuererklärung abgeben. Diese Lehrlinge sollten von Beginn an Belege und Quittungen für Ausgaben sammeln, die im Zusammenhang mit der Ausbildung anfallen. Diese Ausgaben können dann steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen beispielsweise Kosten für typische Berufsbekleidung oder Fachliteratur.

Foto: Fotolia/contrastwerkstatt

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