Veräußerungsgewinn einer Wohnung der Kinder
Steuerfreiheit nur, wenn Kinder kindergeldberechtigt sindUnter bestimmten Umständen können Immobilien steuerfrei verkauft werden. Eine Frau hatte eine Wohnung ihren Kindern überlassen, bevor sie diese verkaufte. Doch hatte die Mutter für zwei der drei Kinder keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. Dadurch wird die Wohnung nicht mehr als eigengenutzt bewertet, so dass die dann auf bis zu drei Jahre verkürzte Spekulationsfrist nicht angewendet wird – der Veräußerungsgewinn unterliegt der Steuer, urteilte der Bundesfinanzhof (Az. IX R 28/21).