Mit Urteil vom 23.9.2009 hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die Berufung von vier Gastronomen abschlägig beschieden, die auf Schadenersatz aufgrund einer Innenstadtsperrung in Folge einer Bombenentschärfung geklagt hatten. Mehr dazu
Phobie vor amtlichen Schreiben
Phobie gegen amtliche Schreiben kein Wiedereinsetzungsgrund
So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23. April 2008 (Az.: 1 K 2525/07).
Im Streitfall hatte die Klägerin erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat Einspruch eingelegt, der als verspätet zurückgewiesen wurde.
In ihrer Klage machte die Klägerin geltend, ihr sei das genaue Zugangsdatum des betreffenden Bescheides nicht bekannt. Sie leide unter Angstzuständen, die durch amtliche Schreiben ausgelöst würden. Um dies zu verhindern, lasse sie zugehende Post auf Wochen, ja sogar monatelang im Briefkasten. Sie habe sich wiederholt in psychologische Behandlung begeben wollen, schäme sich jedoch ihres Leidens zu sehr
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zu gewähren, wenn eine Verfahrensfrist schuldlos versäumt worden sei. Das setze in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen würden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben solle. Daran fehle es. Eine Krankheit sei nur dann ein entschuldbares Hindernis, wenn es sich um eine schwere und plötzliche Erkrankung handele, so dass der Kranke dadurch gehindert sei, seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen und auch nicht in der Lage sei, sich einen Vertreter zu bestellen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe diese schon über einen längeren Zeitraum eine Phobie gegen amtliche Schreiben. Da es sich hierbei nicht um eine plötzlich eingetretene Krankheit handele, wäre es ihr - der Klägerin - möglich gewesen eine private Unterstützung schon früher zu erhalten. Außerdem habe die Klägerin drei Kinder, wovon auf jeden Fall T im Haushalt der Klägerin wohne. T habe in diesem Jahr das Abitur gemacht und das 18. Lebensjahr vollendet, es wäre ihr möglich gewesen, der Klägerin zu helfen und Unterstützung zu geben. Da die Klägerin keine Sorge dafür getragen habe, dass die Schreiben der Kindergeldstelle geöffnet und beantwortet würden, sei sie nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, rechtzeitig Einspruch einzulegen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Verjährung der Nebenkostenabrechnung
Anerkenntnis des Mieters beseitigt Verjährung nicht
Der für Mietrecht zuständige achte Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat mit Urteil vom 9 April 2008 entschieden, dass die Verjährungsfrist des
§ 556 Abs. 3 BGB nicht dadurch ausgehebelt werden kann, dass der Mieter dem Vermieter den Ausgleich einer Nachforderung zusagt.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter eine unkorrekte Abrechnung der Nebenkosten für das Jahr 2003 vorgelegt. Erst im März 2005 erfolgte eine korrekte Abrechnung. Diese war jedoch verspätet, da § 556 Abs. 3 BGB vorschreibt, dass die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes vorliegen muss. Selbst wenn der Mieter innerhalb dieser Frist dem Vermieter zusichert, dass er er eine Nachforderung akzeptieren würde, beginnt dadurch die Ausschlussfrist des § 556 BGB nicht erneut zu laufen.
BGH vom 9.4.2008 AZ VIII ZR 84/07
Unfallversicherung
Zahlungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung nicht steuerpflichtig, wenn die Versicherungsleistung nicht als Arbeitslohn anzusehen ist.Mit Urteil zur Einkommen (Lohn) -steuer 2006 vom 18. Dezember 2007 (Az.: 2 K 2214/07) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen Versicherungsleistungen der Einkommen (Lohn-) steuer unterfallen.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber (AG) im Rahmen einer Gruppenversicherung auch für den Kläger eine Unfallversicherung "gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle" im Rahmen der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen abgeschlossen, die "Unfälle in der ganzen Welt" im beruflichen wie auch im Privatbereich, umfasst.
Nach einem schweren Verkehrsunfall auf dem Wege zur Arbeitsstätte im Jahre 1999 ist der Kläger Vollinvalide, schwerbehindert und bezieht eine Sozialversicherungsrente von derzeit monatlich rd. 860.-. Die Versicherung zahlte an den AG als Versicherungsnehmer wegen des Unfalls im Jahre 2003 einen Betrag, der vom AG nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben als Arbeitslohn an den Kläger überwiesen wurde (dieser Vorgang ist hier nicht streitig).
Im Jahre 2006 übergab der AG dem Kläger einen Scheck über rd. 11.600.- als Teil des verbleibenden Restbetrages der Versicherungsleistung von rd. 25.550.- . Nach einer Entgeltbescheinigung für 2006 zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigte der AG dem Kläger einen Bruttoarbeitslohn von rd. 25.550.- unter Abzug von Lohnsteuern und Sozialabgaben. Das Finanzamt führte die Veranlagung entsprechend durch und begründete die Behandlung der Versicherungsleistung als Arbeitslohn mit dem Argument, dass der Versicherungsschutz als Gegenleistung zur geleisteten Arbeit, zumindest aber mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis gewährt worden sei.
Die dagegen angestrengte Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hatte, dass die Versicherungsleistung als Schadenersatz nicht steuerbar sei, war erfolgreich.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, für die Qualifizierung als Arbeitslohn - und damit den Steuerabzug - reiche es nicht aus, dass die Zuwendung des AG tatsächlich oder rechtlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe. Es komme auch nicht darauf an, dass die Beitragszahlungen für die Unfallgruppenversicherung bei dem AG Betriebsausgaben darstellten, ein diesbezügliches Korrespondenzprinzip gebe es nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass die Zuwendung des AG (oder eines Dritten) sich bei objektiver Betrachtung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeitsleistung erweisen müsse. Das sei zu verneinen. Der dem Kläger von der Gruppenunfallversicherung über seinen AG zugekommene Schadenersatz stelle sich nämlich auch im weitesten Sinne nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn, als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft dar. Es handele sich vielmehr um einen materiellen Ausgleich für den hier vorliegenden Personenschaden. Die Versicherung habe nicht als Lohnersatz dem Zweck gedient, Einnahmeausfälle des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis zu erstatten. Solche Einnahmeausfälle würden über das Entgeltfortzahlungsgesetz, bzw. bei einem Betriebsunfall über die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Der Bundesfinanzhof habe in diesem Zusammenhang auch betont, dass letztlich nur solche Leistungen aus der Versicherung besteuert werden könnten, die Lohnersatz darstellten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen
Irreführende Kontoauszüge
Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen darüber zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Sparkasse ihre Kontoauszüge in bestimmter Weise gestaltet. Die Kontoauszüge führen zwar bei den einzelnen Buchungen zutreffend den Buchungs- und den Wertstellungstag getrennt auf, weisen an ihrem Ende in dem optisch hervorgehobenen Kontostand aber auch noch nicht wertgestellte Beträge aus. Bei einer Verfügung über diese Beträge können Überziehungszinsen anfallen.
Der Klage lag der Fall zugrunde, dass ein Kunde der Beklagten am 28.2.2003 einen Kontoauszug erhielt, der ein Guthaben in Höhe von EUR 119, 47+ auswies. In dem Guthabensaldo war ein Betrag von 97 enthalten, der bereits gebucht, aber erst am 3.3.2003 wertgestellt wurde. Der Kunde hob noch am 28.2.2003 110 ab. Ihm wurden für den Zeitraum bis zum 3.3.2003 von der Beklagten Sollzinsen belastet.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der auf Unterlassung gerichteten Klage des Verbraucherverbandes stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die Gestaltung der Kontoauszüge der Beklagten ebenso wie die Vorinstanzen als irreführend angesehen (§ 5 Abs. 1 UWG). Der Inhalt der Kontoauszüge sei zwar objektiv richtig. Maßgebend sei aber, dass ihn ein erheblicher Teil der angesprochenen Kontoinhaber falsch verstehe, weil er davon ausgehe, dass er über das gesamte ausgewiesene Guthaben ohne Berechnung von Sollzinsen verfügen könne. Mangels eines entsprechenden Hinweises beim Kontostand erkenne der durchschnittliche Kontoinhaber nicht, dass er die ohne Sollzinsen verfügbare Summe erst durch Abzug der Buchungen mit späterer Wertstellung ermitteln müsse.
Weil die Gestaltung der Kontoauszüge Kunden zu nicht beabsichtigten Kontoüberziehungen und damit zur Inanspruchnahme einer entgeltlichen Dienstleistung der Beklagten veranlassen könne, die sie ansonsten nicht in Anspruch genommen hätten, liege auch eine Wettbewerbshandlung der Beklagten vor.
Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 87/04

