LV Rheinland-Pfalz - Steuerurteile

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Steuerrecht für Mitglieder

Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben

Werbungskostenabzug und Abgeltungsteuer

Vorsorgeaufwendungen von Schornsteinfegern

28.07.2010

Pleite der Baufirma keine außergewöhnliche Belastung

Mit Urteil vom 24. März 2010 zur Einkommensteuer 2005, Aktenzeichen 2 K 1029/09, hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass wegen einer Insolvenz der Baufirma verlorene Aufwendungen im Rahmen eines Hausbaus nicht als außergewöhnliche Belastungen (agBel)berücksichtigt werden können.

Soweit im Streitfall die Baufirma nach Zahlung aber vor Leistungserbringung in Insolvenz gegangen sei, habe sich lediglich das jeder rechtsgeschäftlichen Verpflichtung immanente Risiko einer Leistungsstörung realisiert. Dies sei nicht außergewöhnlich. Die wesentliche Ursache, die zu dem den Klägern entstandenen Schaden geführt habe, sei der Abschluss eines Vertrages auf Errichtung eines EFH gewesen. Dieser Vertrag habe die entsprechende Zahlungsverpflichtung ausgelöst. Daraus folge, dass der Abschluss der von den Klägern eingegangenen Verträge als das die streitigen Aufwendungen auslösende Ereignis nicht auf einer Zwangsläufigkeit beruhe, wie sie für agBel notwendig sei. Die Kläger seien nämlich nicht gezwungen gewesen, ein ihren Wohnbedürfnissen entsprechendes Haus zu erwerben. Mehr dazu

27.07.2010

Absetzbarkeit von Gartengestaltung

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2006 vom 1. Juli 2010 (Az.: 4 K 2708/07) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob im Außenbereich durchgeführte Arbeiten zur Gartengestaltung zu einem Teil als haushaltsnahe Dienstleistung und zum anderen Teil als sogen. Handwerkerleistung beurteilt werden können, mit der Folge, dass sowohl der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600.- € für haushaltsnahe Dienstleistungen und der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600.- € für Handwerkerleistungen gewährt werden können.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, bereits aus dem Gesetzestext ergebe sich zunächst, dass eine kumulative Inanspruchnahme (also haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung) für dieselbe Maßnahme nicht möglich sei. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu unterbinden, nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, den Höchstbetrag der Steuerermäßigung durch eine Umqualifizierung von Handwerkerleistungen in haushaltsnahe Dienstleistungen zu erhöhen. Mehr dazu

27.06.2010

Absetzbarkeit von Verteidigerkosten

Strafverteidigungskosten können allenfalls dann als Werbungskosten abziehbar sein, wenn die das Strafverfahren betreffende Handlung im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung erfolgte.

Mit Urteil vom 15. April 2010 u.a. zur Einkommensteuer 1998/99 (Az.: 4 K 2699/06) hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, ob, bzw. unter welchen Umständen Kosten einer Verteidigung in einem Strafverfahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Mehr dazu

31.08.2009

Berufskleidung

Firmenlogo macht Kleidung nicht sogleich zur Dienstkleidung

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 28. April 2009 (AZ 12 K 839/08) entschieden, dass "bürgerliche Kleidung" eines Bus- oder Straßenbahnfahrers nicht automatisch dadurch zu Dienstkleidung werden, dass auf Ihnen das Firmenemblem angebracht ist. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger Reinigungskosten von 543 Euro als Werbungskosten geltend machen wollen. Das hatte das Finanzamt abgelehnt, weil die Kleidung auch privat zu tragen sei und die Reinigungskosten damit zu den nicht abziehbaren gemischten Aufwendungen zu zählen seien. Mehr dazu

15.08.2009

Kindergeld

Bewerbung als Zeitsoldat kann Bewerbung im Sinne des Kindergeldrechts sein.

Mit Urteil vom 18. Mai 2009 zum Kindergeldrecht (Az.: 5 K 2144/08) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat bei der Bundeswehr als eine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz im Sinne des Kindergeldrechts angesehen werden kann.
Im Streitfall hatte der 1986 geborene Sohn des Klägers bis März 2007 seinen Grundwehrdienst absolviert. Im August 2007 bewarb er sich um eine Stelle als Zeitsoldat mit einer fliegerischen Verwendung. Nach einer flugmedizinischen Untersuchung im April 2008 kam jedoch ein Einsatz im fliegerischen Dienst nicht in Betracht. Darauf hin verpflichtete sich der Sohn im April 2008 für 12 Jahre bei der Bundeswehr (Ausbildung zum Feldwebel des Truppendienstes). Mehr dazu

05.05.2009

Häusliches Arbeitszimmer

Neuregelung des EStG 2007 zur Behandlung von Aufwendungen für Arbeitszimmer nicht verfassungswidrig

Mit Urteil vom 17. Februar 2009 zur Einkommensteuer 2007 - Eintragung auf der Lohnsteuerkarte - (Aktenzeichen 3 K 1132/07) hat das Finanzgericht - FG - Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Nichteintragung eines Freibetrages für Arbeitszimmer - AZ - auf der Lohnsteuerkarte rechtswidrig war.

Die Kläger sind beide Lehrer und nutzen in ihrem Einfamilienhaus jeweils ein AZ. In den Vorjahren hatte das Finanzamt - FA - die von den Klägern insoweit geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

Im Jahre 2006 beantragten die Kläger bei dem FA für das Jahr 2007 jeweils einen Freibetrag für ein häusliches AZ in Höhe von je 1.250.- € auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Das wurde mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Steueränderungsgesetz 2007 ab dem Veranlagungszeitraum 2007 eine Abzugsfähigkeit nur gegeben sei, wenn das AZ den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstelle. Diese Voraussetzungen seien bei den Klägern aufgrund ihrer Tätigkeit in der Schule nicht erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - stelle das häusliche AZ eines vollzeitbeschäftigten Lehrers an einer Schule nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit dar.

Mit ihrer dagegen angestrengten Klage machten die Kläger u.a. geltend, nach der neuen Regelung entfalle nunmehr die Abzugsfähigkeit der Kosten des AZ. Hierin liege ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit werde verletzt. Lehrer verfügten für einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit nicht über einen anderen Arbeitsplatz.

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass die Nichteintragung eines Freibetrages für ein AZ in Höhe von jeweils 1.250.- € auf den Lohnsteuerkarten 2007 nicht rechtswidrig gewesen sei. Mehr dazu

03.04.2009

Abteilungsfeier absetzbar

Kosten einer Abteilungsfeier steuerlich absetzbar.

Mit Urteil vom 19. Februar 2009 zur Einkommensteuer 2006 (Az.: 5 K 1666/08) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland - Pfalz entschieden, dass die Kosten eines Abteilungsleiters für die Durchführung einer Jahresabschlussveranstaltung als Werbungkosten berücksichtigt werden können. Mehr dazu

19.12.2008

Toupet

Kosten für Toupet keine außergewöhnliche Belastung

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2006 vom 12. November 2008 (Az.: 2 K 1928/08) hat das Finanzgericht - FG - Rheinland-Pfalz entschieden, dass Aufwendungen für die Anschaffung eines Haarteils (Toupet) bei den außergewöhnlichen Belastungen - agB - nicht berücksichtigt werden können. Mehr dazu

04.11.2008

Doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil?

Urteil des FG RLP vom 23.7.2008

Keine doppelte Haushaltführung bei Aufenthalt im Wohnmobil

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2005 vom 23. Juli 2008 (Az.: 2 K 1238/08) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten nach den Grundsätzen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden können, wenn die auswärtige Unterbringung in einem Wohnmobil stattfindet.

Im Streitfall wohnte der Kläger in Rheinland-Pfalz und war im Streitjahr 2005 bei einem Unternehmen in Hamburg angestellt. Schon für das Jahr 2004 hatte das Finanzamt die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht anerkannt. Der Kläger hatte ein Wohnmobil, das er während der Arbeitswoche in Hamburg als Unterkunft - das Fahrzeug stand dann auf dem Firmengelände - wie auch für die Fahrten zwischen seinem Wohnort in Rheinland-Pfalz und Hamburg nutzte.

Für das Jahr 2005 beantragte der Kläger - bei den gleichen Gegebenheiten wie schon im Jahr 2004 - erneut die Berücksichtigung von weiteren, auf die doppelte Haushaltsführung entfallenden Werbungskosten in Höhe von rd. 3.300 .- €, was vom Finanzamt aber abgelehnt wurde.

Die dagegen angestrengte Klage war jedoch nicht erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, eine doppelte Haushaltsführung liege (nur) vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhalte, beschäftigt sei und auch am Beschäftigungsort wohne. Erforderlich sei also eine Aufsplittung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte; daher doppelte Haushaltsführung. Von einem Wohnen bzw. einem Führen eines (zweiten) Haushalts am Beschäftigungsort, könne bei einem Leben in einem Wohnmobil während der Arbeitswoche jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn das Fahrzeug, wie das im Streitfall geschehe, nicht am auswärtigen Standort verbleibe, sondern zu Wochenendheimfahrten bzw. weiteren Dienst - oder Privatfahrten verwendet werde.

Das Urteil ist rechtskräftig.

23.07.2008

Kapitaleinkünfte

Verfügen die Eltern über das Konto des Kindes wie über ein eigenes Konto, sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen den Eltern zuzurechnen; das gilt auch, wenn das Kind volljährig ist.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, aus den Gesamtumständen des Streitfalls ergebe sich, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen der volljährigen Tochter auch für das Streitjahr den Klägern zuzurechnen seien. Die Kläger hätten die Einkünfte nämlich auf eigene Rechnung erzielt und das auf den Konten der T befindliche Kapital zu keiner Zeit wie fremdes, sondern stets wie eigenes Vermögen verwaltet. Die Tochter habe über kein entsprechendes Eigenkapital verfügt, um überhaupt die im Streit befindlichen Kapitaleinkünfte erzielen zu können. Dass die Kläger der Tochter im Wege der Schenkung Gelder in entsprechender Höhe zugewandt hätten, sei zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen worden. Aus der vorgelegten Bankbescheinigung ergebe sich, dass die Kläger im Streitjahr für das entscheidende Depotkonto der T sehr wohl eine Vollmacht gehabt hätten.

Aus den von den Klägern in anderem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen ergebe sich mit rd. 200 Wertpapierkäufen/ Verkäufen ein ganz erheblicher Umfang der getätigten Kapitaltransaktionen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (AZ 5 K 2200/05 vom 29.4.2008)
08.04.2008

Kein Anspruch auf Vorbehalt der Nachprüfung

Finanzamt ist nicht verpflichtet, einen Steuerbescheid auf Wunsch des Steuerpflichtigen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen zu lassen

Mit Urteil vom 18. Dezember 2007 zur Einkommensteuer 2003, bzw. zur Abgabenordnung -AO- (Az.: 2 K 2211/06) hat sich das Finanzgericht -FG- Rheinland-Pfalz zur der Frage geäußert, ob ein Steuerpflichtiger einen Anspruch auf die Aufnahme eines Vorbehalts der Nachprüfung im Einkommensteuerbescheid hat. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Mehr dazu

11.03.2008

Aufwendungen für Diät

Keine außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 21.6.2007 entschieden, dass Aufwendungen für eine Diät nicht als außergwöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar sind. Nach Auffassung des BFH gilt:

1. Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG und der Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für Sonderdiäten, die - wie z. B. bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) - eine medikamentöse Behandlung ersetzen.
2. Gegen das gesetzliche Verbot der Berücksichtigung von Aufwendungen für Diätverpflegung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.


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25.02.2008

Unfallversicherung

Zahlungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung nicht steuerpflichtig, wenn die Versicherungsleistung nicht als Arbeitslohn anzusehen ist.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber (AG) im Rahmen einer Gruppenversicherung auch für den Kläger eine Unfallversicherung "gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle" im Rahmen der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen abgeschlossen, die "Unfälle in der ganzen Welt" im beruflichen wie auch im Privatbereich, umfasst.

Nach einem schweren Verkehrsunfall auf dem Wege zur Arbeitsstätte im Jahre 1999 ist der Kläger Vollinvalide, schwerbehindert und bezieht eine Sozialversicherungsrente von derzeit monatlich rd. 860.-€. Die Versicherung zahlte an den AG als Versicherungsnehmer wegen des Unfalls im Jahre 2003 einen Betrag, der vom AG nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben als Arbeitslohn an den Kläger überwiesen wurde (dieser Vorgang ist hier nicht streitig).

Im Jahre 2006 übergab der AG dem Kläger einen Scheck über rd. 11.600.- € als Teil des verbleibenden Restbetrages der Versicherungsleistung von rd. 25.550.- €. Nach einer Entgeltbescheinigung für 2006 zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigte der AG dem Kläger einen Bruttoarbeitslohn von rd. 25.550.- € unter Abzug von Lohnsteuern und Sozialabgaben. Das Finanzamt führte die Veranlagung entsprechend durch und begründete die Behandlung der Versicherungsleistung als Arbeitslohn mit dem Argument, dass der Versicherungsschutz als Gegenleistung zur geleisteten Arbeit, zumindest aber mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis gewährt worden sei.

Die dagegen angestrengte Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hatte, dass die Versicherungsleistung als Schadenersatz nicht steuerbar sei, war erfolgreich.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, für die Qualifizierung als Arbeitslohn - und damit den Steuerabzug - reiche es nicht aus, dass die Zuwendung des AG tatsächlich oder rechtlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe. Es komme auch nicht darauf an, dass die Beitragszahlungen für die Unfallgruppenversicherung bei dem AG Betriebsausgaben darstellten, ein diesbezügliches Korrespondenzprinzip gebe es nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass die Zuwendung des AG (oder eines Dritten) sich bei objektiver Betrachtung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeitsleistung erweisen müsse. Das sei zu verneinen. Der dem Kläger von der Gruppenunfallversicherung über seinen AG zugekommene Schadenersatz stelle sich nämlich auch im weitesten Sinne nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn, als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft dar. Es handele sich vielmehr um einen materiellen Ausgleich für den hier vorliegenden Personenschaden. Die Versicherung habe nicht als Lohnersatz dem Zweck gedient, Einnahmeausfälle des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis zu erstatten. Solche Einnahmeausfälle würden über das Entgeltfortzahlungsgesetz, bzw. bei einem Betriebsunfall über die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Der Bundesfinanzhof habe in diesem Zusammenhang auch betont, dass letztlich nur solche Leistungen aus der Versicherung besteuert werden könnten, die Lohnersatz darstellten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen

31.10.2007

Kosten für Wasserpumpen im Keller keine außergewöhnliche Belastung

Mit Urteil vom 9. Oktober 2007 (Az.: 3 K 2646/05) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen für die Erneuerung, die Reparatur und den Betrieb von Pumpen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Kläger machten Aufwendungen von rd. 5.800.- € als außergewöhnliche Belastung geltend. Dazu gaben sie an, beim Bau ihres Hauses 1993/94 sei eine Quelle zu Tage getreten, die täglich ca. 20 m3 Wasser schütte; die Errichtung einer unterirdischen Sperrmauer sei nicht möglich, da dann der Wasserlauf nicht beeinflusst werden könne und es zu Schäden bei den Unterliegern kommen könne, für die sie schadensersatzpflichtig seien. Um eine Überschwemmung des Kellers zu verhindern, seien sie gezwungen, das Wasser ständig abzupumpen. Da die entstehenden Kosten der Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht entstehen würden und auch eine Versicherung für einen solchen Fall nicht abgeschlossen werden könne, seien außergewöhnliche Belastungen gegeben. Das verneinte das Finanzamt Mehr dazu

24.05.2007

Solaranlage

Für Dachziegel-Fotovoltaikanlage keine Rückstellung (Ansparabschreibung)

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2003 vom 19. März 2007 (Az.: 5 K 1639/05) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob und unter welchen Umständen eine Gewinn mindernde Rückstellung (Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 EStG) für die künftige Anschaffung einer Fotovoltaikanlage gebildet werden kann.

Im August 2003 wurde den Klägern eine Solarstromanlage zu einem Bruttopreis von rd. 44.000.- € angeboten. In dem entsprechenden Prospekt heißt es zu dem dort abgebildeten Solar-Dachstein: "Zum Eindecken geneigter Dächer geeignet, gemeinsame Verlegung mit herkömmlichen Dachsteinen oder Dachziegeln, überdurchschnittliche Flächeneffizienz, keine zusätzliche Brandlast, recyclingfähige Werkstoffe, Leistungsgarantie 20 Jahre". Im August 2003 erfolgte eine Bestellung durch die Kläger, jedoch sollte noch eine entsprechende Auftragserteilung erfolgen. Diese Auftragserteilung erfolgte dann mit Datierung auf den 30. Januar 2004, worauf den Klägern im März 2004 die Solarstromanlage mit rd. 47.000.-€ in Rechnung gestellt wurde. Noch im Januar 2004 hatte der Kläger unter seiner Wohnanschrift ein Gewerbe "Stromerzeugung durch eine Fotovoltaikanlage" angemeldet. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 erklärten die Kläger einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von rd. 15.750.- € und begründeten das damit, dass für die Anschaffung einer Fotovoltaikanlage im Jahr 2004 eine Ansparabschreibung im Jahre 2003 gebildet werde, weil die Bestellung im Jahre 2003 erfolgt sei (voraussichtliche Anschaffungskosten rd. 39.375.- €, Ansparrücklage in Höhe von 40% = 15.750.- €). Im Einkommensteuerbescheid 2003 wurde das vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, vor Neugründung eines Betriebes sei zwar ausnahmsweise die Bildung einer Ansparabschreibung möglich, wenn das Wirtschaftsgut -WG- im Jahr vor der Betriebsgründung bestellt worden sei, die Bestellung sei jedoch erst im Jahr der Betriebsgründung erfolgt. Zudem handele es sich nicht - wie notwendig - um ein bewegliches WG.

Mit der Klage, mit der die Kläger u. a. vorgetragen hatten, die im Jahre 2004 installierte Anlage sei bereits 2003 verbindlich bestellt worden, die alten Ziegel seien abgedeckt und durch neue Solarsteine ersetzt worden, die Nutzungsdauer betrage weit über 30 Jahre und die ursprünglichen Ziegel seien zu einem Wiedereinbau noch vorhanden, blieb ohne Erfolg.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, die Fotovoltaikanlage sei nicht als bewegliches WG zu beurteilen, schon deswegen könne eine Ansparabschreibung nicht gebildet werden. Eine steuerlich berücksichtigungsfähige Betriebsvorrichtung sei nicht gegeben, weil die Solarziegel (auch) die Funktion eines üblichen Hausdaches erfüllten. Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingebaut würden, gehörten zwar nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes, doch könne bei einem regulären und bestimmungsgemäßen 20-jährigen Nutzungszeitraum nicht mehr von einem nur vorübergehenden Zweck gesprochen werden. Demnach handele es sich um wesentliche Gebäudebestandteile, die nicht als bewegliche WG i. S. einer Ansparabschreibung angesehen werden könnten. Außerdem fehle es im konkreten Fall (Bestellung vor Betriebseröffnung) für die Berücksichtigung der Ansparabschreibung im Jahre 2003 an einer Bestellung der Anlage im Jahr 2003. Die im Jahre 2003 erfolgte Bestellung sei noch nicht hinreichend konkretisiert gewesen. Das ergebe sich schon daraus, dass die endgültige Auftragserteilung erst im Jahre 2004 erfolgt sei.

Damit war die Klage wegen der begehrten Berücksichtigung einer Ansparabschreibung im Jahre 2003 abzuweisen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis: Selbstverständlich können die Aufwendungen im Jahre 2004 und später, allerdings nur über eine zeitanteilige Abschreibung, berücksichtigt werden.

14.02.2007

Zweitwohnungssteuer

Student muss keine Zweitwohnungssteuer zahlen


Ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.

Der Antragsteller ist mit Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung in Landau und mit Nebenwohnsitz in seinem Studienort Mainz gemeldet. Die Stadt forderte von ihm für die Nebenwohnung Zweitwohnungssteuer in Höhe von 340,00 € jährlich. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Steuerbescheid anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Antragsteller jedoch Recht. Mehr dazu
19.01.2007

1 Prozentregel nicht umgehbar

Die 1 % - Regelung kann nicht durch Vereinbarung eines Nutzungsentgelts vermieden werden
- Urteil vom 07.11.06 VI R 95/04 -


Mit Urteil vom 7. November 2006 VI R 95/04 hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Bewertung geldwerter Vorteile bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer auch für dessen Privatfahrten entschieden. Ein solcher geldwerter Vorteil ist als Arbeitslohn vom Arbeitnehmer zu versteuern.

Die Bewertung des geldwerten Vorteils wegen der Nutzung eines Dienstwagens für private Zwecke ist in § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt und nur in Form der 1 % - Regelung oder des Einzelnachweises mit Fahrtenbuch möglich. Die zwingend vorgeschriebene Anwendung der Vorschrift kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber zahlt, selbst wenn sich dieses an Durchschnittssätzen orientiert. Die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte nach der tatsächlichen Nutzung oder pauschal ermittelte Vergütung ist allerdings von dem mittels der 1 % - Methode ermittelten Wert abzuziehen. Insoweit liegt kein Arbeitslohn vor.
12.01.2007

Diabeteskranker Hund

Behandlungskosten für einen an Diabetes erkrankten Hund keine außergewöhnliche Belastung

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2005 vom 5. Dezember 2006 (Az.: 6 K 2079/06) hat sich das Finanzgericht - FG - Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, ob die tierärztliche Behandlung eines an Diabetes erkranken Hundes zu steuerlich berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen führen kann.

Die Klägerin leidet seit längerer Zeit an einer Erkrankung der Wirbelsäule und beider Knie; ihr Grad der Behinderung beträgt 30%. In der Einkommensteuererklärung für 2005 machte die Klägerin außergewöhnliche Belastungen von insgesamt 5.082 € geltend. In diesem Betrag sind Aufwendungen in Höhe von 2.807 € für die tierärztliche Behandlung des Hundes der Klägerin enthalten. Das wurde damit erläutert, dass wegen der Erkrankung der Klägerin eine Bewegungstherapie aus medizinischer Sicht notwendig gewesen sei. Mehr dazu
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