LV Rheinland-Pfalz - Steuertipps

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Steuertipps für Mitglieder

12.07.2010

Zuschuss für Rußpartikelfilter: Förderung nun auch für leichte Nutzfahrzeuge

Viele deutsche Städte erlauben Autofahrern die Durchfahrt durch bestimme Bereiche (sog. Umweltzonen) nur noch, wenn das Fahrzeug einen geringen Schadstoffausstoß ausweist und daher eine entsprechende Umweltplakette erhalten hat. Zur Minderung des Schadstoffausstoßes können Diesel-Fahrzeuge mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet werden. Die Nachrüstung eines Fahrzeugs mit einem Rußpartikelfilter wird mit einem Zuschuss von 330 Euro je Fahrzeug gefördert. Eine entsprechende Verlängerung der Förderung hatte die Bundesregierung erst kürzlich beschlossen. Mehr für Mitglieder

29.06.2010

Heiraten und Steuern: Lohnsteuerklassenwahl bedenken

Der Sommer ist die Hochsaison für Heiratswillige. Neben den Vorbereitungen für die Feierlichkeiten sollten Paare auch die steuerlichen Möglichkeiten, die sich durch eine Eheschließung ergeben, beachten. Für Verheiratete besteht die Möglichkeit, sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen, was für die meisten Paare günstiger ist. Seit dem 1. Januar 2009 können Paare auch kirchlich heiraten, ohne vorher standesamtlich getraut worden zu sein. Die kirchliche Heirat allein hat jedoch keine Auswirkungen auf die einkommensteuerrechtliche Situation des Ehepaares. Mehr für Mitglieder

17.06.2010

Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen

Kürzlich wurde der Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen neu geregelt. Schulgeldzahlungen an Schulen in freier Trägerschaft oder überwiegend privat finanzierten Schulen für Kinder, für die Anspruch auf den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld besteht, können zu 30 Prozent als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Mehr für Mitglieder

17.06.2010

Kindergeld: Was ist ein „Zählkind“?

Welches Kind bei einem Kindergeldberechtigten erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich grundsätzlich nach der Reihenfolge der Geburten. Nun mag man meinen, es ist egal, ob man nun für das erste Kind 184 Euro im Monat und für das dritte Kind 190 Euro im Monat erhält oder umgekehrt. Dem ist jedoch nicht so! Denn in der Reihenfolge der Kinder zählen auch diejenigen Kinder mit, für die der Berechtigte kein Kindergeld erhalten kann, weil es einem anderen Elternteil vorrangig zusteht. In diesem Fall spricht man von sogenannten „Zählkindern“. Mehr für Mitglieder

15.06.2010

Finanzgericht und Mediation

Mediation jetzt auch in der Finanzgerichtsbarkeit von Rheinland-Pfalz

Nachdem in der rheinland-pfälzischen Justiz seit dem Jahre 2009 mit der Einführung des Mediationsverfahrens begonnen wurde, besteht nun auch – ab dem 1. Juni 2010 - bei dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz die Möglichkeit einer gerichtsinternen Mediation.
Gerichtsinterne Mediation ist ein eigenständiges und freiwilliges Verfahren, in dem die Streitparteien mit Unterstützung besonders geschulter richterlicher Mediatorinnen und Mediatoren ihren Konflikt selbständig und in eigener Verantwortung lösen können. Zuständige Mediatorin bei dem FG Rheinland-Pfalz ist Frau Richterin am FG Barbara Weiß. Mehr dazu
07.10.2009

Häusliches Arbeitszimmer

Anträge auf Steuerermäßigung sind zu billigen

Das BMF hat angeordnet, auf Antrag Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd zu berücksichtigen, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Mehr dazu

21.08.2009

Kindergeld

Kindergeld auch bei einer Au-Pair-Tätigkeit möglich.

Mit Gerichtsbescheid vom 19. März 2009 hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden, dass auch bei einer Tätigkeit als Au-Pair-Mädchen der Anspruch auf Kindergeld bestehen kann. Im Streitfall war eine junge Dame von 21 Jahren nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung als Au-Pair-Mädchen nach Frankreich gegangen. Dort belegte sie einen Fernkurs "Französisch-Volllehrgang". Das wöchentliche Arbeitspensum betrug laut Fernkursinstitut zehn Stunden. Mehr dazu

05.05.2009

Pendlerpauschale

Rückerstattung abgeschlossen
500.000 Pendler in Rheinland-Pfalz haben ihre neuen Steuerbescheide nun in den Händen


Alle Rückerstattungen zu viel gezahlter Steuern für rund 500.000 Pendler in Rheinland-Pfalz sind erfolgt - und zwar bis zu dem von der Bundesregierung angekündigten Termin - 31. März 2009.
Dies konnte durch eine massive Kapazitätsausweitung erreicht werden: Täglich wurden in den letzten Wochen bis zu 20.000 zusätzliche Steuerbescheide in der Zentralen Datenverarbeitung der Finanzverwaltung der Oberfinanzdirektion Koblenz (OFD) neu berechnet, ausgedruckt, kuvertiert und verschickt. Die dafür notwendige Neuprogrammierung der Großrechner lief unmittelbar nach Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Dezember 2008 an. Insgesamt wurden hierbei rund 112 Millionen Euro erstattet.
Zahlreiche personell zu berechnende Änderungen der Steuerfestsetzung 2007 wurden zudem in den insgesamt 26 Finanzämtern des Landes mit Hochdruck bearbeitet. Mehr dazu
01.01.2009

Finanzämter mit neuer Bankverbindung

Neue Bankverbindung für Finanzämter
Bei Überweisungen Änderungen beachten


Die Finanzkassen in Rheinland-Pfalz haben ab sofort eine neue Bankverbindung. Grund hierfür ist die Eingliederung der Landesbank Rheinland-Pfalz in die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW).
Steuerbürger sollten dies bei Überweisungen ans Finanzamt beachten.
Die neue Bankleitzahl und Bezeichnung sowie die neue Kontonummer stehen auf den neuen Steuerbescheiden oder auf den Internetseiten der Finanzämter (unter www.fin-rlp.de, Rubrik "Steuer" und dann unter "Finanzämter" auf der Startseite des jeweiligen Finanzamts).

Bürger, die am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, müssen nichts veranlassen.

Bei Fragen hilft auch die Info-Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzämter unter: 0 180 - 3 757 400 (Montag - Donnerstag von 8:00 bis 17:00 und Freitag von 8:00 bis 13:00 Uhr; Kosten pro Anruf: 9 Cent pro Minute).

Für die 26 rheinland-pfälzischen Finanzämter gibt es vier Finanzkassen im Land.
Einheitlich ist die neue Bankleitzahl 600 501 01 und die Bankbezeichnung Rheinland-Pfalz Bank (LBBW).
Die neue Kontonummer richtet sich nach der für das Finanzamt zuständigen Finanzkasse:

* Finanzkasse Daun, Kontonummer 740 150 7473
zuständig für Finanzämter: Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun
und Trier
* Finanzkasse Idar-Oberstein, Kontonummer 740 150 7497
zuständig für Finanzämter: Bad Kreuznach, Bingen-Alzey,
Idar-Oberstein, Kaiserslautern, Kusel-Landstuhl, Mainz-Mitte,
Mainz-Süd und Worms-Kirchheimbolanden
* Finanzkasse Montabaur-Diez, Kontonummer 740 150 7480
zuständig für Finanzämter: Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-
Ahrweiler, Koblenz, Mayen, Montabaur-Diez, Neuwied, Sankt
Goarshausen-Sankt Goar und Simmern-Zell
* Finanzkasse Pirmasens-Zweibrücken, Kontonummer 740 150 7466
zuständig für Finanzämter: Frankenthal, Landau, Ludwigshafen,
Neustadt, Pirmasens-Zweibrücken und Speyer-Germersheim
18.12.2008

Pendlerpauschale

Formblatt im Internet
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 9. Dezember die bisherige steuerliche Regelung zur Pendlerpauschale als verfassungswidrig aufgehoben.
Als Service für die Pendlerinnen und Pendler, die in ihrer Steuererklärung 2007 keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht haben, halten die saarländischen Finanzämter ab sofort ein Musterschreiben zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale bereit. Prinzipiell können das Musterschreiben auch alle Steuerzahler in Rheinland-Pfalz für Schreiben an ihr Finanzamt benutzen. Mehr dazu

04.11.2008

Europaschulen

Info der OFD Koblenz

Abziehbarkeit von Schulgeld als Sonderausgaben;
Europäische Schulen

Mit Urteil vom 05.04.2006 (BStBl II S. 682) hat der BFH die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an "Europäische Schulen" bei den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zugelassen. Denn diese Schulen haben einen Status, der einer staatlich genehmigten Schule entspricht.

Die "Europäischen Schulen" befinden sich in Deutschland und im EU-Ausland und sind nicht zu verwechseln mit "Europaschulen". Auf der Internetseite der "Europäischen Schulen" (http://www.eursc.eu/index.php?!=3) werden diese Schulen namentlich genannt.

Zurzeit gibt es vierzehn dieser Schulen in sieben Ländern:

- Deutschland: Frankfurt a.M., Karlsruhe und München

- Belgien: Brüssel I, Brüssel II, Brüssel III, Brüssel IV und Mol

- Spanien: Alicante

- Italien: Varese

- Luxemburg: Luxemburg I und Luxemburg II

- Niederlande: Bergen

- Vereinigtes Königreich: Culham

Der Nachweisführung mittels Anerkennungsbescheid einer "übergeordneten Behörde", wie sonst erforderlich, bedarf es nicht, solange es sich zweifelsfrei um eine Europäische Schule handelt.

19.09.2008

Solaranlagen und Steuern

Solarstrom und Steuern Fotovoltaikanlagen in privaten Haushalten - Steuertipp der Oberfinanzdirektion Koblenz

Immer mehr Besitzer eines Eigenheims und private Bauherren möchten durch den Einsatz von Solarenergie den steigenden Stromkosten entgegenwirken. Der Einbau einer sogenannten Fotovoltaikanlage wird je nach Nutzung steuerlich gefördert, kann aber auch steuerliche Pflichten auslösen.

So wird das Betreiben einer Fotovoltaikanlage zur Stromgewinnung auch bei privaten Haushalten als unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeit eingestuft. Daraus ergeben sich grundsätzlich umsatz- und einkommensteuerrechtliche Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt.

Um einen Überblick über die steuerliche Behandlung für private Haushalte zu bieten, hat die Oberfinanzdirektion Koblenz die Broschüre "Steuertipp: Solarstrom und Steuern - Fotovoltaikanlagen in privaten Haushalten" erstellt. Diese ist ab sofort in allen rheinland-pfälzischen Finanzämtern erhältlich oder steht zum Download als pdf-Datei im Internet der Oberfinanzdirektion Koblenz bereit:
www.oberfinanzdirektion-koblenz.de
- hier unter Presse - Broschüren.
Steuertipp: Solarstrom und Steuern

08.04.2008

EIgentum als Altersvorsorge

Die eigenen vier Wände als Altersvorsorge - wie der Staat dabei hilft

Das Bundeskabinett hat am 8.4.2008 das Eigenheimrentengesetz (sog. Wohn-Riester) auf den Weg gebracht. Hierzu erklärt das Bundesministerium der Finanzen:

Aufgrund der demografischen Entwicklungen wird sich die Zahl der Menschen im Rentenalter im Verhältnis zur Zahl der Menschen im erwerbsfähigen Alter in den nächsten Jahren wesentlich erhöhen. Die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung, in der berufstätige Beitragszahler die Renten der älteren Generation "bezahlen", kann daher nicht mehr die alleinige Form der Altersvorsorge darstellen, wenn die Beitragssätze nicht explodieren sollen.

Mit der Riester-Rente ermöglicht der Staat es seinen Bürgerinnen und Bürgern, selbstbestimmt zu handeln und Verantwortung zu übernehmen. Fast zehn Millionen Menschen haben seit Einführung die Riester-Rente als Form der Altersvorsorge gewählt und damit Verantwortung für ihre Rente übernommen. Und die Förderung wird zukünftig durch die geplante Einbeziehung selbstgenutzten Wohneigentums und selbst genutzter Genossenschaftswohnungen in die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge noch attraktiver.

Diese ist so ausgestaltet, dass die bisherige Systematik der Riester-Rente erhalten bleibt und die bestehenden Verfahrensstrukturen genutzt werden können. Gleichzeitig ist ein Höchstmaß an Flexibilität für den Begünstigten vorgesehen.

Die Wohn-Riester-Förderung wird das bestehende Angebot an steuerlich begünstigten Altersvorsorgemodellen ergänzen. Somit haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit aus verschiedenen, steuerlich gleichermaßen geförderten Vorsorgeformen die für sie individuell passende auszuwählen.

Weitere Informationen und der Kabinettentwurf finden sich unter www.bundesfinanzministerium.de.

11.03.2008

Richtsatzsammlung

Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2006; Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Auf der Internetseite des Bundesfinanzministerium finden Sie die Richtsatzsammlung für die Kalenderjahre ab 1996. Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Zur Seite des BMF geht es hier.

18.02.2008

Abzugfähige Dienstleistungen im häuslichen Bereich

Mit dem Anwendungsschreiben vom 26. Oktober 2007 (AZ IV C 4 - S 2296-b/07/2003) hat das Bundesfinanzministerium die Regelungen um den § 35a EStG konkretisiert. Demnach können Handwerkertätigkeiten rund um den eigenen Haushalt geltend gemacht werden. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um regelmäßige Renovierungsarbeiten oder einmalige Ausbesserungen handelt. Ausgeschlossen sind jedoch Aufwendungen im Zusammenhang mit Neu- oder Erweiterungsbaumaßnahmen, sowie reine Prüfleistungen. Grundsätzlich ausgenommen von dieser Regelung sind Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben nach §§ 10, 10f EStG sowie außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 3 EStG. Mehr dazu

29.01.2008

Jahresbescheinigungen überprüfen

In den ersten Monaten des neuen Jahres versenden die Banken an ihre Kunden wieder eine so genannte Jahresbescheinigung. Die Liste enthält Angaben über die während des Jahres getätigten Geldgeschäfte. Viele Steuerzahler verwenden die Bescheinigung als Hilfestellung für ihre Steuererklärung und übernehmen die Angaben ungeprüft in die entsprechenden Anlagen ihrer Steuererklärung (Anlage KAP, AUS und SO). Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass die Bescheinigungen nicht alle für die Steuererklärung notwendigen Angaben enthalten kann. Darauf machen auch viele Banken in ihren Hinweisschreiben zu den Jahresbescheinigungen aufmerksam. Übernimmt der Steuerzahler die Angaben dennoch ungeprüft, kann er unter Umständen einige hundert Euro zu viel an den Fiskus zahlen. Mehr dazu

10.01.2008

Betriebsaufgabe - Freibetrag und ermäßigter Steuersatz

Wird ein Gewerbebetrieb veräußert oder aufgegeben, muss der Inhaber bestehende stille Reserven auflösen. Durch möglicherweise jahrelang "aufgestaute" Gewinne erhöht sich dann der gewerbliche Gewinn eines einzigen Jahres. Wegen des progressiven Einkommensteuertarifes kommt es hierdurch zu einer hohen Steuerbelastung. Das Einkommensteuergesetz mildert diese Rechtsfolge, indem für Veräußerungsgewinne Erleichterungen gewährt werden. Zum einen gibt es einen Freibetrag, zum anderen eine ermäßigte Besteuerung. Außerdem unterliegen Veräußerungsgewinne nicht der Gewerbesteuer, ausgenommen bei Gewerbebetrieben juristischer Personen (z. B. einer GmbH).

Nach § 16 Abs. 4 EStG unterliegt der Veräußerungsgewinn nur insoweit der Einkommensteuer, als er den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag ist in der Höhe gestaffelt und wird mit höherem Veräußerungsgewinn kleiner. Er wird nur gewährt, wenn der Steuerzahler, der seinen Betrieb veräußert oder aufgibt, dass 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Mehr dazu

19.12.2007

Kinderfreibetrag und Kindergeld

Eltern sollten die Einkünfte ihrer volljährigen Kinder vor Jahresende überprüfen. Hat das Kind zu hohe eigene Einkünfte und Bezüge im Jahr erhalten, etwa aus Lohn, Waisenrente, Bafög oder Zinsen, wird das Kindergeld komplett gestrichen. Wurden Einnahmen von mehr als 7.680 Euro im Jahr erzielt, können bis zu 1.848 Euro zur Rückzahlung anstehen.

Die Einkünfte des Kindes sinken, wenn vor der Jahreswende noch Arbeitsmittel, wie Berufsbekleidung, Computer oder auch Fachliteratur angeschafft werden. Durch Ausgaben, die den Werbungskostenfreibetrag von 920 Euro übersteigen, können die Einnahmen gemindert und die Grenze eingehalten werden.

Auch eine so genannte Entgeltumwandlung kann in Frage kommen. Der Auszubildende steckt einen Teil seines Gehaltes in die betriebliche Altersvorsorge und verringert damit seinen Verdienst. Ein vorzeitiger Kassensturz schafft Aufschluss.

13.11.2007

Abgeltungssteuer kommt

Ab 2009 werden Kapitalerträge von Privatpersonen der so genannten Abgeltungssteuer unterworfen. Der Begriff ist leicht verwirrend, weil es sich nicht um eine neue Steuer handelt, sondern um eine Erhebungsform direkt "an der Quelle", mit der der Steueranspruch des Staates abgegolten ist. Nachfolgend werden einige Fragen zur Abgeltungsteuer behandelt. Weiter gehende Informationen finden Mitglieder des BdSt im Mitgliederbereich der Homepage des Bundes der Steuerzahler unter Broschüren.

1. Wie ist die Abgeltungssteuer ausgestaltet?
Abgeltungssteuer bedeutet, dass alle Kapitalerträge, die nicht in einem Unternehmen anfallen, mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % besteuert werden. Grundlegend beruht das Konzept der Abgeltungssteuer auf einem Steuerabzug an der Quelle. Dies bedeutet, dass inländische Schuldner oder Zahlstellen (z.B. Banken) verpflichtet sind, einen Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers zukünftig grundsätzlich abgegolten, d.h. der Steuerpflichtige muss die Kapitaleinkünfte dann nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Das Abzugssystem umfasst auch den Solidaritätszuschlag und den Einbehalt der Kirchensteuer. Mehr dazu
06.09.2007

Orkanschäden

Mit Urteil vom 26, Juni 2007 zur Einkommensteuer 2001 (Az.: 3 K 2099/03) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der immer wieder vorkommenden Frage Stellung genommen, ob bauliche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können. Im Streitfall hatten die Kläger Aufwendungen für den Wiederaufbau einer durch den Orkan "Willy" beschädigten Grundstücksmauer in Höhe von rd. 7.400 € in ihrer Einkommensteuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht. Die Mauer sei von dem Orkan so mit voller Wucht getroffen worden, dass sie auf eine Länge von 24 m eingestürzt sei.

Mit der Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz machten die Kläger u.a. geltend, die Mauer habe zum Schutz ihrer Privatsphäre eine existenzielle Notwendigkeit, denn sie trenne ihr Anwesen von dem unmittelbar angrenzenden Sportplatz der Gemeinde. Ohne deren Schutz sei eine Erholung im Garten oder ein halbwegs ungestörtes Verweilen mit Gästen auf der Terrasse nicht möglich. Mehr dazu

22.06.2007

Studienkosten

Einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten
Mit Schreiben vom 21.06.2007 - IV C 4 - S 2227/07/0002 - hat das Bundesfinanzministerium zur einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten Stellung genommen.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2004 zählen die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium zu den eigentlich nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. Gleichzeitig wird über § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) ein beschränkter Sonderausgabenabzug von bis zu 4.000 EUR für Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung zugelassen, wodurch auch die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium zumindest teilweise begünstigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 12 Nr. 5 EStG).

Das Ministerium stellt nun klar, dass Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen, die zur Führung eines ausländischen akademischen Grades berechtigen, unter bestimmten Voraussetzungen inländischen Studien- und Prüfungsleistungen gleichzustellen sind und die hiermit verbundenen Aufwendungen somit zum beschränkten Sonderausgabenabzug berechtigen. Außerdem äußert sich das Ministerium zu Einzelfragen, die Berufsakademien und andere Ausbildungseinrichtungen betreffen.

Weitere Einzelheiten sind in dem auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums hinterlegten Schreiben veröffentlicht.

11.05.2007

Pendlerpauschale

BMF für Ablehnung der Anträge auf Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die neue Pendlerpauschale

Mit Schreiben vom 04.05.2007 hat das Bundesfinanzministerium zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Pendlerpauschale Stellung genommen. Darin stellt das Ministerium in einer ausführlichen Begründung klar, dass es die Neuregelung der Pendlerpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2007 (Abziehbarkeit der Fahrtkosten erst ab dem 21. Entfernungskilometer "wie" Werbungskosten) für verfassungsgemäß hält. Es weist die Finanzbehörden an, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder gegen künftig ergehende Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 die Berücksichtigung auch der ersten 20 Entfernungskilometer begehrt wird, abzulehnen.


Das Schreiben ist auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

02.02.2007

Kinderbetreuungskosten

Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten - Anwendungsschreiben für Veranlagungszeiträume ab 2006

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 19.01.2007 - IV C 4 - S 2221 - 2/07 - die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten erläutert.

Kinderbetreuungskosten können nach den verschiedenen Regelungen im Einkommensteuergesetz mit zwei Dritteln der Aufwendungen, maximal jedoch in Höhe von 4000 EUR je Kind und Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Das BMF-Schreiben erläutert nun die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Abzugsnormen und die Form des Nachweises der Aufwendungen. Mehr dazu

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