BdSt Rheinland-Pfalz - Steuertipps

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16.01.2012

Frühjahrsputz im Garten

Gartenneu- oder -umgestaltung mit Steuerbonus

Auch wenn der Winter Deutschland noch fest im Griff hat, sehnen bereits viele den Frühling wieder herbei. Dann werden die Tage merklich länger, die Zugvögel kehren zurück und die Frühjahrsblüher zeigen sich in ihrer Pracht. Sodann beginnt auch die Saison im Grünen und viele schmieden Pläne zur Verschönerung ihres Gartens. Sucht der Steuerzahler sich bei der Gartenneu- oder -umgestaltung professionelle Hilfe, beteiligt sich sogar der Fiskus mit einem Steuerbonus daran, erklärt der Bund der Steuerzahler. Zu beachten ist jedoch, dass maximal 20 Prozent der Aufwendungen und ein Höchstbetrag von 1.200 Euro im Jahr als Steuerbonus gewährt werden. Bei Maximalkosten für Arbeitsleistung und Anfahrt von 6.000 Euro im Jahr wird der Steuerbonus demnach völlig ausgeschöpft. Materialkosten sind hingegen nicht begünstigt. Außerdem wird der Steuerbonus versagt, wenn keine Rechnung vorliegt und der Betrag bar bezahlt wird.

Der Bundesfinanzhof in München entschied jüngst sogar, dass auch die erstmalige Anlage des Gartens beispielsweise im Zuge des Neubaus eines Einfamilienhauses steuerlich gefördert wird (Urteil vom 13.7.2011, Az. VI R 61/10). Bislang galt, dass sogenannte Neubaumaßnahmen, also wenn etwas völlig Neues geschaffen wurde, nicht mit einem Steuerbonus bedacht werden konnten. Der Bund der Steuerzahler erklärt, dass nun auch solche Leistungen als Handwerkerleistungen steuerlich gefördert werden, wenn bereits ein Haushalt besteht. Im Urteilsfall musste neben Erd- und Pflanzarbeiten auch eine Stützmauer errichtet werden, damit die Erdmassen nicht wegrutschen. Auch diese Neubaumaßnahme fiel unter die steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen.

09.12.2011

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung: Beiträge für Kinder nicht vergessen!

Seit dem Jahr 2010 können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich besser geltend gemacht werden. Dies gilt nicht nur für die eigenen Beiträge, Eltern können auch die Basiskrankenkassenbeiträge für die Kinder als eigene Beiträge absetzen, daran erinnert der Bund der Steuerzahler. Dies gilt sogar dann, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern unterhaltsverpflichtet sind und für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Mehr dazu

09.11.2011

Weihnachtsgeschenke - Nicht in die Steuerfalle tappen

Die Adventszeit wird häufig genutzt, Geschäftspartnern, Kunden und Angestellten eine kleine Freude zu bereiten. Bei betrieblichen Weihnachtsgeschenken sind jedoch steuerliche Besonderheiten zu beachten, erklärt der Bund der Steuerzahler, damit die Weihnachtsstimmung nicht durch das Finanzamt getrübt wird. Mehr dazu

20.10.2011

Abzug von Kinderbetreuungskosten

Vorsicht bei Unverheirateten

Kinderbetreuungskosten können zu zwei Drittel bis maximal 4.000 Euro im Jahr pro Kind in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies gilt für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn die Eltern erwerbstätig oder dauerhaft krank sind oder das Kind das dritte, aber noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet hat und die Eltern nicht krank oder erwerbstätig sind. Voraussetzung für den Abzug ist auch, dass die Eltern die Aufwendungen getragen haben, ein entsprechender Beleg vorliegt und das Geld überwiesen wurde, erklärt der Bund der Steuerzahler. Mehr dazu

20.09.2011

Lohnsteuerabzug: Freibeträge für 2012 eintragen lassen

Viele erinnern sich noch an die Papierlohnsteuerkarte. Die bunten Pappen wurden stets im Herbst an die Steuerzahler verschickt. Die Zusendung wirkte für viele Steuerzahler wie eine Erinnerung, sich rechtzeitig die Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Doch aufgepasst, diese „Erinnerungspost“ wird es in diesem Jahr nicht mehr geben. Ab dem Jahr 2012 erfolgt der Abgleich zwischen Arbeitgeber und Finanzverwaltung nämlich voll elektronisch, erklärt der Bund der Steuerzahler. Mehr dazu

15.06.2010

Finanzgericht und Mediation

Mediation jetzt auch in der Finanzgerichtsbarkeit von Rheinland-Pfalz

Nachdem in der rheinland-pfälzischen Justiz seit dem Jahre 2009 mit der Einführung des Mediationsverfahrens begonnen wurde, besteht nun auch – ab dem 1. Juni 2010 - bei dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz die Möglichkeit einer gerichtsinternen Mediation.
Gerichtsinterne Mediation ist ein eigenständiges und freiwilliges Verfahren, in dem die Streitparteien mit Unterstützung besonders geschulter richterlicher Mediatorinnen und Mediatoren ihren Konflikt selbständig und in eigener Verantwortung lösen können. Zuständige Mediatorin bei dem FG Rheinland-Pfalz ist Frau Richterin am FG Barbara Weiß. Mehr dazu
07.10.2009

Häusliches Arbeitszimmer

Anträge auf Steuerermäßigung sind zu billigen

Das BMF hat angeordnet, auf Antrag Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd zu berücksichtigen, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Mehr dazu

21.08.2009

Kindergeld

Kindergeld auch bei einer Au-Pair-Tätigkeit möglich.

Mit Gerichtsbescheid vom 19. März 2009 hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden, dass auch bei einer Tätigkeit als Au-Pair-Mädchen der Anspruch auf Kindergeld bestehen kann. Im Streitfall war eine junge Dame von 21 Jahren nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung als Au-Pair-Mädchen nach Frankreich gegangen. Dort belegte sie einen Fernkurs "Französisch-Volllehrgang". Das wöchentliche Arbeitspensum betrug laut Fernkursinstitut zehn Stunden. Mehr dazu

05.05.2009

Pendlerpauschale

Rückerstattung abgeschlossen
500.000 Pendler in Rheinland-Pfalz haben ihre neuen Steuerbescheide nun in den Händen


Alle Rückerstattungen zu viel gezahlter Steuern für rund 500.000 Pendler in Rheinland-Pfalz sind erfolgt - und zwar bis zu dem von der Bundesregierung angekündigten Termin - 31. März 2009.
Dies konnte durch eine massive Kapazitätsausweitung erreicht werden: Täglich wurden in den letzten Wochen bis zu 20.000 zusätzliche Steuerbescheide in der Zentralen Datenverarbeitung der Finanzverwaltung der Oberfinanzdirektion Koblenz (OFD) neu berechnet, ausgedruckt, kuvertiert und verschickt. Die dafür notwendige Neuprogrammierung der Großrechner lief unmittelbar nach Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Dezember 2008 an. Insgesamt wurden hierbei rund 112 Millionen Euro erstattet.
Zahlreiche personell zu berechnende Änderungen der Steuerfestsetzung 2007 wurden zudem in den insgesamt 26 Finanzämtern des Landes mit Hochdruck bearbeitet. Mehr dazu
01.01.2009

Finanzämter mit neuer Bankverbindung

Neue Bankverbindung für Finanzämter
Bei Überweisungen Änderungen beachten


Die Finanzkassen in Rheinland-Pfalz haben ab sofort eine neue Bankverbindung. Grund hierfür ist die Eingliederung der Landesbank Rheinland-Pfalz in die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW).
Steuerbürger sollten dies bei Überweisungen ans Finanzamt beachten.
Die neue Bankleitzahl und Bezeichnung sowie die neue Kontonummer stehen auf den neuen Steuerbescheiden oder auf den Internetseiten der Finanzämter (unter www.fin-rlp.de, Rubrik "Steuer" und dann unter "Finanzämter" auf der Startseite des jeweiligen Finanzamts).

Bürger, die am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, müssen nichts veranlassen.

Bei Fragen hilft auch die Info-Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzämter unter: 0 180 - 3 757 400 (Montag - Donnerstag von 8:00 bis 17:00 und Freitag von 8:00 bis 13:00 Uhr; Kosten pro Anruf: 9 Cent pro Minute).

Für die 26 rheinland-pfälzischen Finanzämter gibt es vier Finanzkassen im Land.
Einheitlich ist die neue Bankleitzahl 600 501 01 und die Bankbezeichnung Rheinland-Pfalz Bank (LBBW).
Die neue Kontonummer richtet sich nach der für das Finanzamt zuständigen Finanzkasse:

* Finanzkasse Daun, Kontonummer 740 150 7473
zuständig für Finanzämter: Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun
und Trier
* Finanzkasse Idar-Oberstein, Kontonummer 740 150 7497
zuständig für Finanzämter: Bad Kreuznach, Bingen-Alzey,
Idar-Oberstein, Kaiserslautern, Kusel-Landstuhl, Mainz-Mitte,
Mainz-Süd und Worms-Kirchheimbolanden
* Finanzkasse Montabaur-Diez, Kontonummer 740 150 7480
zuständig für Finanzämter: Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-
Ahrweiler, Koblenz, Mayen, Montabaur-Diez, Neuwied, Sankt
Goarshausen-Sankt Goar und Simmern-Zell
* Finanzkasse Pirmasens-Zweibrücken, Kontonummer 740 150 7466
zuständig für Finanzämter: Frankenthal, Landau, Ludwigshafen,
Neustadt, Pirmasens-Zweibrücken und Speyer-Germersheim
18.12.2008

Pendlerpauschale

Formblatt im Internet
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 9. Dezember die bisherige steuerliche Regelung zur Pendlerpauschale als verfassungswidrig aufgehoben.
Als Service für die Pendlerinnen und Pendler, die in ihrer Steuererklärung 2007 keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht haben, halten die saarländischen Finanzämter ab sofort ein Musterschreiben zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale bereit. Prinzipiell können das Musterschreiben auch alle Steuerzahler in Rheinland-Pfalz für Schreiben an ihr Finanzamt benutzen. Mehr dazu

04.11.2008

Europaschulen

Info der OFD Koblenz

Abziehbarkeit von Schulgeld als Sonderausgaben;
Europäische Schulen

Mit Urteil vom 05.04.2006 (BStBl II S. 682) hat der BFH die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an "Europäische Schulen" bei den Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zugelassen. Denn diese Schulen haben einen Status, der einer staatlich genehmigten Schule entspricht.

Die "Europäischen Schulen" befinden sich in Deutschland und im EU-Ausland und sind nicht zu verwechseln mit "Europaschulen". Auf der Internetseite der "Europäischen Schulen" (http://www.eursc.eu/index.php?!=3) werden diese Schulen namentlich genannt.

Zurzeit gibt es vierzehn dieser Schulen in sieben Ländern:

- Deutschland: Frankfurt a.M., Karlsruhe und München

- Belgien: Brüssel I, Brüssel II, Brüssel III, Brüssel IV und Mol

- Spanien: Alicante

- Italien: Varese

- Luxemburg: Luxemburg I und Luxemburg II

- Niederlande: Bergen

- Vereinigtes Königreich: Culham

Der Nachweisführung mittels Anerkennungsbescheid einer "übergeordneten Behörde", wie sonst erforderlich, bedarf es nicht, solange es sich zweifelsfrei um eine Europäische Schule handelt.

19.09.2008

Solaranlagen und Steuern

Solarstrom und Steuern Fotovoltaikanlagen in privaten Haushalten - Steuertipp der Oberfinanzdirektion Koblenz

Immer mehr Besitzer eines Eigenheims und private Bauherren möchten durch den Einsatz von Solarenergie den steigenden Stromkosten entgegenwirken. Der Einbau einer sogenannten Fotovoltaikanlage wird je nach Nutzung steuerlich gefördert, kann aber auch steuerliche Pflichten auslösen.

So wird das Betreiben einer Fotovoltaikanlage zur Stromgewinnung auch bei privaten Haushalten als unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeit eingestuft. Daraus ergeben sich grundsätzlich umsatz- und einkommensteuerrechtliche Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt.

Um einen Überblick über die steuerliche Behandlung für private Haushalte zu bieten, hat die Oberfinanzdirektion Koblenz die Broschüre "Steuertipp: Solarstrom und Steuern - Fotovoltaikanlagen in privaten Haushalten" erstellt. Diese ist ab sofort in allen rheinland-pfälzischen Finanzämtern erhältlich oder steht zum Download als pdf-Datei im Internet der Oberfinanzdirektion Koblenz bereit:
www.oberfinanzdirektion-koblenz.de
- hier unter Presse - Broschüren.
Steuertipp: Solarstrom und Steuern

08.04.2008

EIgentum als Altersvorsorge

Die eigenen vier Wände als Altersvorsorge - wie der Staat dabei hilft

Das Bundeskabinett hat am 8.4.2008 das Eigenheimrentengesetz (sog. Wohn-Riester) auf den Weg gebracht. Hierzu erklärt das Bundesministerium der Finanzen:

Aufgrund der demografischen Entwicklungen wird sich die Zahl der Menschen im Rentenalter im Verhältnis zur Zahl der Menschen im erwerbsfähigen Alter in den nächsten Jahren wesentlich erhöhen. Die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung, in der berufstätige Beitragszahler die Renten der älteren Generation "bezahlen", kann daher nicht mehr die alleinige Form der Altersvorsorge darstellen, wenn die Beitragssätze nicht explodieren sollen.

Mit der Riester-Rente ermöglicht der Staat es seinen Bürgerinnen und Bürgern, selbstbestimmt zu handeln und Verantwortung zu übernehmen. Fast zehn Millionen Menschen haben seit Einführung die Riester-Rente als Form der Altersvorsorge gewählt und damit Verantwortung für ihre Rente übernommen. Und die Förderung wird zukünftig durch die geplante Einbeziehung selbstgenutzten Wohneigentums und selbst genutzter Genossenschaftswohnungen in die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge noch attraktiver.

Diese ist so ausgestaltet, dass die bisherige Systematik der Riester-Rente erhalten bleibt und die bestehenden Verfahrensstrukturen genutzt werden können. Gleichzeitig ist ein Höchstmaß an Flexibilität für den Begünstigten vorgesehen.

Die Wohn-Riester-Förderung wird das bestehende Angebot an steuerlich begünstigten Altersvorsorgemodellen ergänzen. Somit haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit aus verschiedenen, steuerlich gleichermaßen geförderten Vorsorgeformen die für sie individuell passende auszuwählen.

Weitere Informationen und der Kabinettentwurf finden sich unter www.bundesfinanzministerium.de.

11.03.2008

Richtsatzsammlung

Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2006; Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Auf der Internetseite des Bundesfinanzministerium finden Sie die Richtsatzsammlung für die Kalenderjahre ab 1996. Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Zur Seite des BMF geht es hier.

18.02.2008

Abzugfähige Dienstleistungen im häuslichen Bereich

Mit dem Anwendungsschreiben vom 26. Oktober 2007 (AZ IV C 4 - S 2296-b/07/2003) hat das Bundesfinanzministerium die Regelungen um den § 35a EStG konkretisiert. Demnach können Handwerkertätigkeiten rund um den eigenen Haushalt geltend gemacht werden. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um regelmäßige Renovierungsarbeiten oder einmalige Ausbesserungen handelt. Ausgeschlossen sind jedoch Aufwendungen im Zusammenhang mit Neu- oder Erweiterungsbaumaßnahmen, sowie reine Prüfleistungen. Grundsätzlich ausgenommen von dieser Regelung sind Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben nach §§ 10, 10f EStG sowie außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 3 EStG. Mehr dazu

29.01.2008

Jahresbescheinigungen überprüfen

In den ersten Monaten des neuen Jahres versenden die Banken an ihre Kunden wieder eine so genannte Jahresbescheinigung. Die Liste enthält Angaben über die während des Jahres getätigten Geldgeschäfte. Viele Steuerzahler verwenden die Bescheinigung als Hilfestellung für ihre Steuererklärung und übernehmen die Angaben ungeprüft in die entsprechenden Anlagen ihrer Steuererklärung (Anlage KAP, AUS und SO). Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass die Bescheinigungen nicht alle für die Steuererklärung notwendigen Angaben enthalten kann. Darauf machen auch viele Banken in ihren Hinweisschreiben zu den Jahresbescheinigungen aufmerksam. Übernimmt der Steuerzahler die Angaben dennoch ungeprüft, kann er unter Umständen einige hundert Euro zu viel an den Fiskus zahlen. Mehr dazu

10.01.2008

Betriebsaufgabe - Freibetrag und ermäßigter Steuersatz

Wird ein Gewerbebetrieb veräußert oder aufgegeben, muss der Inhaber bestehende stille Reserven auflösen. Durch möglicherweise jahrelang "aufgestaute" Gewinne erhöht sich dann der gewerbliche Gewinn eines einzigen Jahres. Wegen des progressiven Einkommensteuertarifes kommt es hierdurch zu einer hohen Steuerbelastung. Das Einkommensteuergesetz mildert diese Rechtsfolge, indem für Veräußerungsgewinne Erleichterungen gewährt werden. Zum einen gibt es einen Freibetrag, zum anderen eine ermäßigte Besteuerung. Außerdem unterliegen Veräußerungsgewinne nicht der Gewerbesteuer, ausgenommen bei Gewerbebetrieben juristischer Personen (z. B. einer GmbH).

Nach § 16 Abs. 4 EStG unterliegt der Veräußerungsgewinn nur insoweit der Einkommensteuer, als er den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag ist in der Höhe gestaffelt und wird mit höherem Veräußerungsgewinn kleiner. Er wird nur gewährt, wenn der Steuerzahler, der seinen Betrieb veräußert oder aufgibt, dass 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Mehr dazu

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