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Steuern

28.07.2010

Pleite der Baufirma keine außergewöhnliche Belastung

Mit Urteil vom 24. März 2010 zur Einkommensteuer 2005, Aktenzeichen 2 K 1029/09, hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass wegen einer Insolvenz der Baufirma verlorene Aufwendungen im Rahmen eines Hausbaus nicht als außergewöhnliche Belastungen (agBel)berücksichtigt werden können.

Soweit im Streitfall die Baufirma nach Zahlung aber vor Leistungserbringung in Insolvenz gegangen sei, habe sich lediglich das jeder rechtsgeschäftlichen Verpflichtung immanente Risiko einer Leistungsstörung realisiert. Dies sei nicht außergewöhnlich. Die wesentliche Ursache, die zu dem den Klägern entstandenen Schaden geführt habe, sei der Abschluss eines Vertrages auf Errichtung eines EFH gewesen. Dieser Vertrag habe die entsprechende Zahlungsverpflichtung ausgelöst. Daraus folge, dass der Abschluss der von den Klägern eingegangenen Verträge als das die streitigen Aufwendungen auslösende Ereignis nicht auf einer Zwangsläufigkeit beruhe, wie sie für agBel notwendig sei. Die Kläger seien nämlich nicht gezwungen gewesen, ein ihren Wohnbedürfnissen entsprechendes Haus zu erwerben. Mehr dazu

27.07.2010

Absetzbarkeit von Gartengestaltung

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2006 vom 1. Juli 2010 (Az.: 4 K 2708/07) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob im Außenbereich durchgeführte Arbeiten zur Gartengestaltung zu einem Teil als haushaltsnahe Dienstleistung und zum anderen Teil als sogen. Handwerkerleistung beurteilt werden können, mit der Folge, dass sowohl der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600.- € für haushaltsnahe Dienstleistungen und der Höchstbetrag von (im Jahre 2006) 600.- € für Handwerkerleistungen gewährt werden können.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, bereits aus dem Gesetzestext ergebe sich zunächst, dass eine kumulative Inanspruchnahme (also haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung) für dieselbe Maßnahme nicht möglich sei. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu unterbinden, nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, den Höchstbetrag der Steuerermäßigung durch eine Umqualifizierung von Handwerkerleistungen in haushaltsnahe Dienstleistungen zu erhöhen. Mehr dazu

27.06.2010

Absetzbarkeit von Verteidigerkosten

Strafverteidigungskosten können allenfalls dann als Werbungskosten abziehbar sein, wenn die das Strafverfahren betreffende Handlung im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung erfolgte.

Mit Urteil vom 15. April 2010 u.a. zur Einkommensteuer 1998/99 (Az.: 4 K 2699/06) hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, ob, bzw. unter welchen Umständen Kosten einer Verteidigung in einem Strafverfahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Mehr dazu

15.06.2010

Finanzgericht und Mediation

Mediation jetzt auch in der Finanzgerichtsbarkeit von Rheinland-Pfalz

Nachdem in der rheinland-pfälzischen Justiz seit dem Jahre 2009 mit der Einführung des Mediationsverfahrens begonnen wurde, besteht nun auch – ab dem 1. Juni 2010 - bei dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz die Möglichkeit einer gerichtsinternen Mediation.
Gerichtsinterne Mediation ist ein eigenständiges und freiwilliges Verfahren, in dem die Streitparteien mit Unterstützung besonders geschulter richterlicher Mediatorinnen und Mediatoren ihren Konflikt selbständig und in eigener Verantwortung lösen können. Zuständige Mediatorin bei dem FG Rheinland-Pfalz ist Frau Richterin am FG Barbara Weiß. Mehr dazu
07.10.2009

Häusliches Arbeitszimmer

Anträge auf Steuerermäßigung sind zu billigen

Das BMF hat angeordnet, auf Antrag Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd zu berücksichtigen, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Mehr dazu

31.08.2009

Berufskleidung

Firmenlogo macht Kleidung nicht sogleich zur Dienstkleidung

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 28. April 2009 (AZ 12 K 839/08) entschieden, dass "bürgerliche Kleidung" eines Bus- oder Straßenbahnfahrers nicht automatisch dadurch zu Dienstkleidung werden, dass auf Ihnen das Firmenemblem angebracht ist. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger Reinigungskosten von 543 Euro als Werbungskosten geltend machen wollen. Das hatte das Finanzamt abgelehnt, weil die Kleidung auch privat zu tragen sei und die Reinigungskosten damit zu den nicht abziehbaren gemischten Aufwendungen zu zählen seien. Mehr dazu

21.08.2009

Kindergeld

Kindergeld auch bei einer Au-Pair-Tätigkeit möglich.

Mit Gerichtsbescheid vom 19. März 2009 hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden, dass auch bei einer Tätigkeit als Au-Pair-Mädchen der Anspruch auf Kindergeld bestehen kann. Im Streitfall war eine junge Dame von 21 Jahren nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung als Au-Pair-Mädchen nach Frankreich gegangen. Dort belegte sie einen Fernkurs "Französisch-Volllehrgang". Das wöchentliche Arbeitspensum betrug laut Fernkursinstitut zehn Stunden. Mehr dazu

15.08.2009

Kindergeld

Bewerbung als Zeitsoldat kann Bewerbung im Sinne des Kindergeldrechts sein.

Mit Urteil vom 18. Mai 2009 zum Kindergeldrecht (Az.: 5 K 2144/08) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat bei der Bundeswehr als eine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz im Sinne des Kindergeldrechts angesehen werden kann.
Im Streitfall hatte der 1986 geborene Sohn des Klägers bis März 2007 seinen Grundwehrdienst absolviert. Im August 2007 bewarb er sich um eine Stelle als Zeitsoldat mit einer fliegerischen Verwendung. Nach einer flugmedizinischen Untersuchung im April 2008 kam jedoch ein Einsatz im fliegerischen Dienst nicht in Betracht. Darauf hin verpflichtete sich der Sohn im April 2008 für 12 Jahre bei der Bundeswehr (Ausbildung zum Feldwebel des Truppendienstes). Mehr dazu

05.05.2009

Häusliches Arbeitszimmer

Neuregelung des EStG 2007 zur Behandlung von Aufwendungen für Arbeitszimmer nicht verfassungswidrig

Mit Urteil vom 17. Februar 2009 zur Einkommensteuer 2007 - Eintragung auf der Lohnsteuerkarte - (Aktenzeichen 3 K 1132/07) hat das Finanzgericht - FG - Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Nichteintragung eines Freibetrages für Arbeitszimmer - AZ - auf der Lohnsteuerkarte rechtswidrig war.

Die Kläger sind beide Lehrer und nutzen in ihrem Einfamilienhaus jeweils ein AZ. In den Vorjahren hatte das Finanzamt - FA - die von den Klägern insoweit geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

Im Jahre 2006 beantragten die Kläger bei dem FA für das Jahr 2007 jeweils einen Freibetrag für ein häusliches AZ in Höhe von je 1.250.- € auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Das wurde mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Steueränderungsgesetz 2007 ab dem Veranlagungszeitraum 2007 eine Abzugsfähigkeit nur gegeben sei, wenn das AZ den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstelle. Diese Voraussetzungen seien bei den Klägern aufgrund ihrer Tätigkeit in der Schule nicht erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - stelle das häusliche AZ eines vollzeitbeschäftigten Lehrers an einer Schule nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit dar.

Mit ihrer dagegen angestrengten Klage machten die Kläger u.a. geltend, nach der neuen Regelung entfalle nunmehr die Abzugsfähigkeit der Kosten des AZ. Hierin liege ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit werde verletzt. Lehrer verfügten für einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit nicht über einen anderen Arbeitsplatz.

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass die Nichteintragung eines Freibetrages für ein AZ in Höhe von jeweils 1.250.- € auf den Lohnsteuerkarten 2007 nicht rechtswidrig gewesen sei. Mehr dazu

05.05.2009

Pendlerpauschale

Rückerstattung abgeschlossen
500.000 Pendler in Rheinland-Pfalz haben ihre neuen Steuerbescheide nun in den Händen


Alle Rückerstattungen zu viel gezahlter Steuern für rund 500.000 Pendler in Rheinland-Pfalz sind erfolgt - und zwar bis zu dem von der Bundesregierung angekündigten Termin - 31. März 2009.
Dies konnte durch eine massive Kapazitätsausweitung erreicht werden: Täglich wurden in den letzten Wochen bis zu 20.000 zusätzliche Steuerbescheide in der Zentralen Datenverarbeitung der Finanzverwaltung der Oberfinanzdirektion Koblenz (OFD) neu berechnet, ausgedruckt, kuvertiert und verschickt. Die dafür notwendige Neuprogrammierung der Großrechner lief unmittelbar nach Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Dezember 2008 an. Insgesamt wurden hierbei rund 112 Millionen Euro erstattet.
Zahlreiche personell zu berechnende Änderungen der Steuerfestsetzung 2007 wurden zudem in den insgesamt 26 Finanzämtern des Landes mit Hochdruck bearbeitet. Mehr dazu
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Staatsverschuldung in Rheinland-Pfalz
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