BdSt Rheinland-Pfalz - Pendlerpauschale

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05.05.2009

Pendlerpauschale

Rückerstattung abgeschlossen
500.000 Pendler in Rheinland-Pfalz haben ihre neuen Steuerbescheide nun in den Händen


Alle Rückerstattungen zu viel gezahlter Steuern für rund 500.000 Pendler in Rheinland-Pfalz sind erfolgt - und zwar bis zu dem von der Bundesregierung angekündigten Termin - 31. März 2009.
Dies konnte durch eine massive Kapazitätsausweitung erreicht werden: Täglich wurden in den letzten Wochen bis zu 20.000 zusätzliche Steuerbescheide in der Zentralen Datenverarbeitung der Finanzverwaltung der Oberfinanzdirektion Koblenz (OFD) neu berechnet, ausgedruckt, kuvertiert und verschickt. Die dafür notwendige Neuprogrammierung der Großrechner lief unmittelbar nach Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Dezember 2008 an. Insgesamt wurden hierbei rund 112 Millionen Euro erstattet.
Zahlreiche personell zu berechnende Änderungen der Steuerfestsetzung 2007 wurden zudem in den insgesamt 26 Finanzämtern des Landes mit Hochdruck bearbeitet.

Das höchste Gericht hatte die vom Bundesgesetzgeber 2007 eingeführte Kürzung der Pendlerpauschale als verfassungswidrig eingestuft. Da alle Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2007 bezüglich der Pendlerpauschale jedoch "von Amts wegen" für vorläufig erklärt wurden, konnten sie ohne Weiteres geändert werden. Die zuviel erhobenen Steuern wurden inzwischen automatisch von den Finanzämtern - durch die nachträgliche Berücksichtigung der Pendlerpauschale für die ersten 20 Kilometer - rückerstattet.

Wer sollte jetzt noch handeln
In Einzelfällen konnte bislang die ungekürzte Pendlerpauschale nicht automatisch berücksichtigt werden, weil dem Finanzamt keine auswertbaren Daten vorlagen. Wer insbesondere in folgenden Fällen noch Anspruch auf eine Rückerstattung aufgrund der Pendlerpauschale hat, sollte sich mit seinem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen:

* Die Pendlerpauschale ist nur mittelbar in die Erklärung eingeflossen, z.B. in der Gewinnermittlung bei den Gewinneinkünften, im Falle von Fahrtkosten des volljährigen Kindes beim Familienleistungsausgleich oder bei Fahrtkosten als sonstige Werbungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit.
* Im Vertrauen auf die damalige Gesetzeslage wurden keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht
* Angaben wurden erst ab dem 21. Kilometer gemacht.
* Nach Ergehen des erstmaligen Steuerbescheids 2007 wurde der Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Finanzamts verlegt.

Wichtig: Eine Nachmeldung nicht erklärter Fahrtkosten wirkt sich nicht immer steuerlich aus. Nur wer eine Wegstrecke von mindestens 15 km zur Arbeit zurücklegt oder neben der Pendlerpauschale mit seinen sonstigen Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro liegt, kann die Pendlerpauschale steuermindernd geltend machen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2007 an 220 Tagen gearbeitet hat und eine Wegstrecke von 20 km zurücklegt, würde noch in den Genuss der Pendlerpauschale kommen.
Berechnung: 220 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 1.320 Euro.
Damit liegt er 400 Euro über der Werbungskostenpauschale, die ohnehin vom Finanzamt automatisch berücksichtigt wird und sollte seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nachträglich angeben.

Hierzu reicht eine formlose Erklärung zur Korrektur der Steuererklärung bzw. des Steuerbescheids zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale aus, die neben der Steuernummer/Identifikationsnummer die Angaben der gefahrenen Wegstrecke zur Arbeitsstätte und die Auflistung der Anzahl der Tage an denen diese gefahren wurde enthält. Ein entsprechendes Antragsmuster können Sie auf der Internetseite der OFD (www.oberfinanzdirektion-koblenz.de unter der Rubrik "Steuer/Vordrucke/Einkommensteuer/Anträge") herunterladen.

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