BdSt Rheinland-Pfalz - Kindergeld

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21.08.2009

Kindergeld

Kindergeld auch bei einer Au-Pair-Tätigkeit möglich.

Mit Gerichtsbescheid vom 19. März 2009 hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden, dass auch bei einer Tätigkeit als Au-Pair-Mädchen der Anspruch auf Kindergeld bestehen kann. Im Streitfall war eine junge Dame von 21 Jahren nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung als Au-Pair-Mädchen nach Frankreich gegangen. Dort belegte sie einen Fernkurs "Französisch-Volllehrgang". Das wöchentliche Arbeitspensum betrug laut Fernkursinstitut zehn Stunden.

Die Familienkasse der Bundesanstalt für Arbeit sah die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld nicht gegeben. Der Kurs sei vom zeitlichen Umfang her unzureichend, um als Berufsausbildung anerkannt werden zu können. Das sahen die Finanzrichter anders. Nach der Rechtsprechung des BFH sei für eine Anerkennung erforderlich, dass ein theoretisch-systematischer Sprachunterricht vorliege. Dessen Umfang müsse ohne Vor- und Nachbereitung wöchentlich zehn Stunden oder mehr umfassen. Diese Voraussetzungen sah das Gericht im Streitfall als gegeben an. Dabei sei es unschädlich, dass der Kurs als Fernkurs abgehalten worden sei. (AZ 2 K 1141/08 - ).

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