Finanzgericht und Mediation
Der Ausgang des Mediationsverfahrens wird ausschließlich durch die Beteiligten selbst bestimmt. Sie können eigenverantwortlich festlegen, ob und wie der Konflikt einvernehmlich gelöst wird. Sie können die Mediation auch jederzeit abbrechen. Eine erfolgreiche Mediation endet mit einer schriftlichen Vereinbarung und führt zu einer Beendigung des Verfahrens.
Möchten die Beteiligten die Mediation nicht fortführen oder scheitert sie aus anderen Gründen, wird das ursprüngliche Verfahren beim zuständigen Senat fortgesetzt. Ein Mediationsverfahren hat also keinerlei nachteilige Auswirkungen auf das anhängige gerichtliche Verfahren, auch wenn der Einigungsversuch der Mediatorin ohne Erfolg bleibt.
Seitens des FG Rheinland-Pfalz wird dem Start der Mediation in der Finanzgerichtsbarkeit mit großem Interesse entgegengesehen. Auch wenn klar ist, dass der staatliche Steueranspruch bzw. die Kindergeldgewährung nicht Gegenstand von Verhandlungen oder Vereinbarungen sein kann, bleiben auch in der Finanzgerichtsbarkeit eine Vielzahl von Fällen denkbar, in denen eine Mediation sinnvoll eingesetzt werden könnte. Das gilt vor allem für die Fälle, in denen erst ein komplizierter Sachverhalt zu ermitteln ist. Nicht selten sind auch familien- oder gesellschaftsrechtliche Vorfragen zu klären. So haben beispielsweise Streitigkeiten unter Gesellschaftern ganz erhebliche steuerliche Konsequenzen. Im Bereich des Kindergeldrechts führen oft Auseinandersetzungen der Eltern zu Verfahren vor dem Finanzgericht, weil z.B. um die Kindergeldgewährung an den einen oder anderen Elternteil gestritten wird und der Sachverhalt unklar ist. Bei den Verkehrsteuern (Erbschaft- Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer etc.) und dem Bewertungsrecht kann es auf die Lösung eines Interessenskonflikts ankommen, der seine Ursache in der zivilrechtlichen Gestaltung hat.
Bei Fragen zur gerichtsinternen Mediation, wende man sich an Frau Richterin am Finanzgericht Barbara Weiß (Tel.: 06321- 401-220).


