BdSt Rheinland-Pfalz - Beutel verbreitet Unwahrheit

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21.08.2009

Beutel verbreitet Unwahrheit

Persönliche Mitteilung des OB entspricht nicht den Tatsachen

Die von Oberbürgermeister Jens Beutel (SPD) am 7. August verbreitete persönliche Erklärung entspricht nicht den Tatsachen. In der Erklärung heißt es: "Generell ist die Darstellung des BdSt nach der erneuten eingehenden Prüfung der BdSt-Behauptungen durch Experten des Wohnungsmarktes falsch. Dies auch vor dem Hintergrund, dass dem Bund der Steuerzahler erneut einiges durcheinander geraten ist: Der unterstellte Mittelwert von 4,0 Prozent bezieht sich auf alle Immobilien, somit auch gewerblich genutzte Objekte. Diesen Wert als Vergleichszahl heranzuziehen, ist unredlich. Der tatsächliche Mainzer Durchschnittwert für Wohnobjekte liegt bei nur 2,9 Prozent".

Diese Behauptungen sind falsch. Der Mittelwert der Erbbaupachtzinsen wird vom Gutachterausschuss getrennt nach Wohnimmobilien und Gewerbeimmobi-lien für jedes Kalenderjahr ermittelt und veröffentlicht. Im Grundstücksmarktbe-richt für 2001, dem Jahr der Bestellung des Erbbaurechts zugunsten von OB Beutel, heißt es wörtlich: "Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, den marktüblichen Erbbauzins des Vorjahresniveaus von 4% des Bodenwertes für Wohnbauflächen und 6 % für Gewerbeflächen zu ändern."

In demselben Grundstücksmarktbericht des Gutachterausschusses heißt es: "Die Marktbeobachtung zeigt, dass bei der Bestellung von Erbbaurechten neben sachlich-wirtschaftlichen Überlegungen oft persönliche und soziale Komponenten eine Rolle spielen, deren Einfluss von Fall zu Fall kritisch zu würdigen ist." (Grundstücksmarktbericht Mainz 2001, Seite 34; http://www.mainz.de/C1256D6E003D3E93/vwLookupImagesforLoad/2001_gmb_st_mainz.pdf/$FILE/2001_gmb_st_mainz.pdf)

Der Durchschnittswert marktüblicher Erbbauzinssätze für Wohnimmobilien lag in den Jahren 2000 bis 2005 durchgängig bei 4 %. Erst im Jahr 2006 sank er auf Werte darunter. (Die marktüblichen Sätze für die Jahre 2001 bis 2005 finden sich in der Tabelle auf der nächsten Seite)

Der Kauf des Mombacher Grundstücks durch die Wohnbau und die anschließende Bestellung des Erbbaurechts über 99 Jahre erfolgte in einem einzigen Vertrag. Nach schriftlicher Auskunft der Wohnbau wurden in den vergangenen Jahren solche Verträge nicht mehr abgeschossen.

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