BdSt Rheinland-Pfalz - Betriebsaufgabe - Freibetrag und ermäßigter Steuersatz

Service > Steuertipps
10.01.2008

Betriebsaufgabe - Freibetrag und ermäßigter Steuersatz

Wird ein Gewerbebetrieb veräußert oder aufgegeben, muss der Inhaber bestehende stille Reserven auflösen. Durch möglicherweise jahrelang "aufgestaute" Gewinne erhöht sich dann der gewerbliche Gewinn eines einzigen Jahres. Wegen des progressiven Einkommensteuertarifes kommt es hierdurch zu einer hohen Steuerbelastung. Das Einkommensteuergesetz mildert diese Rechtsfolge, indem für Veräußerungsgewinne Erleichterungen gewährt werden. Zum einen gibt es einen Freibetrag, zum anderen eine ermäßigte Besteuerung. Außerdem unterliegen Veräußerungsgewinne nicht der Gewerbesteuer, ausgenommen bei Gewerbebetrieben juristischer Personen (z. B. einer GmbH).

Nach § 16 Abs. 4 EStG unterliegt der Veräußerungsgewinn nur insoweit der Einkommensteuer, als er den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag ist in der Höhe gestaffelt und wird mit höherem Veräußerungsgewinn kleiner. Er wird nur gewährt, wenn der Steuerzahler, der seinen Betrieb veräußert oder aufgibt, dass 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist.

Der Grundfreibetrag beträgt 45.000 Euro. Ist der Veräußerungsgewinn höher als 136.000 Euro, vermindert sich der Freibetrag um den Betrag, der 136.000 Euro übersteigt. Für den Veräußerungsgewinn, der den Freibetrag übersteigt, erfolgt die Besteuerung nach der Wahl des Steuerzahlers entweder nach der so genannten Fünftelregelung oder mit einem ermäßigten Steuersatz. Dieser beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuerten Einkommen bemessen wäre. Die Einzelheiten sind dem Steuer-Fax Nr. 17 "Besteuerung bei Geschäftsveräußerung und Geschäftsaufgabe" zu entnehmen.

Fraglich ist, ob Freibetrag und ermäßigter Steuersatz zu gewähren sind, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr erst nach Beendigung der Betriebsveräußerung oder -aufgabe aber noch vor Ablauf des Veranlagungszeitraums der Betriebsveräußerung oder -aufgabe vollendet.
Die Finanzverwaltung vertritt insoweit die Auffassung, dass weder Freibetrag noch ermäßigter Steuersatz gewährt werden kann. Dieser Rechtsauffassung ist das Finanzgericht Düsseldorf in der Besprechungsentscheidung bzgl. der Gewährung des Freibetrages beigetreten. Die Gewährung des Freibetrages setze voraus, dass der Steuerpflichtige bereits im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet habe. Gleiches muss dann wohl auch für den ermäßigten Steuersatz gelten (vgl. FG Düsseldorf Urteil vom 15.03.2007, Az. 14 K 3073/06 E Revision eingelegt Az. BFH X R 12/07).

Konsequenzen für die Praxis:
Das letzte Wort hat nun der BFH. In einschlägigen Fällen sollten die Betroffenen ihre Steuerbescheide durch Einspruch offen halten und unter Hinweis auf die Revision das Ruhen des Verfahrens beantragen. Sofern dies möglich ist, sollten Betroffene die Veräußerung auf einen Zeitpunkt verschieben, zu dem sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Suche
Staatsverschuldung in Rheinland-Pfalz
0
Zuwachs / Sekunde
0
Schulden / Kopf
0