LV Rheinland-Pfalz - BdSt verlangt auch politisches Regress beim Wohnbauskandal

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05.03.2010

BdSt verlangt auch politisches Regress beim Wohnbauskandal

Frage nach dem Erbpachtzins von OB Beutel wieder aufgeworfen

Der Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V. hat den Stadtratsbeschluss, Regressansprüche gegen frühere Geschäftsführer der Wohnbau Mainz GmbH juristisch durchzusetzen, begrüßt. Die Organisation vermisst jedoch, dass auch Schadensersatzansprüche gegen die seinerzeit aktiven Aufsichträte geprüft werden. Immerhin sei die Haftung von Aufsichtsgremien durch die Rechtsprechung des BGH in den zurück liegenden Jahren verschärft worden.

Es wäre äußerst fatal, wenn die Ankündigung von Regressansprüchen gegen die Ex-Geschäftsführer Laub und Herrnberger nur von den Verantwortlichkeiten der damaligen Aufsichtsräte, darunter OB Beutel, CDU-Fraktionsvorsitzende Dr. Andrea Litzenburger und Ady Schmelz von der FDP, ablenken soll, so BdSt-Geschäftsführer Peter Pferdekemper. Nach dessen Worten vermisst die Steuerzahlerorganisation seit längerem Informationen darüber, ob im Rahmen der Schadensaufarbeitung bei der Wohnbau der Erbpachtzins, den OB Beutel an die Wohnbau zahlen muss, inzwischen angehoben sei. Im Zuge der Enthüllungen um den Wohnbauskandal war bekannt geworden, dass Beutel seit 2001 einen Erbpachtzins von zwei Prozent zahlt, während der marktübliche Pachtzins zu dieser Zeit bei vier Prozent lag. Der halbe marktübliche Pachtzins entspreche einem finanziellen Vorteil von 6.600 Euro pro Jahr.

Im August 2009 hatte es Presseberichte gegeben, wonach OB Beutel mittlerweile eine Erbpachtzins von 3,62 Prozent zahle. Diese Zahl wurde aber eine Woche später „als Übermittlungsfehler der Wohnbau“ zurückgezogen.

Der Bund der Steuerzahler verlange, dass der Stadtrat die politische Verantwortung mit derselben Intensität überprüfe wie die zivilrechtliche. Wenn die Geschäftsführer der städtischen Gesellschaft regressmäßig in die Haftung genommen würden, wäre eine Haftung des ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden wie des Beteiligungsdezernenten und des Liegenschaftsdezernenten nur folgerichtig.

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