BdSt verlangt Anpassung der Vertragsbestimmungen und Ausgleich der bisherigen Vermögensschäden
Beutel muss marktüblichen Erbpachtzins zahlen und das Ersparte an die Wohnbau zurückgeben.Die Steuerzahlerorganisation erinnerte daran, dass schon der Abschluss des Vertrages zwischen Wohnbau und Beutel nicht korrekt war. Die Aussage der Wohnbau, das Geschäft zwischen der Wohnbau und dem OB habe nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates bedurft, sei eindeutig falsch, so BdSt-Geschäftsführer Peter Pferdekemper.
Satzungsgemäß bedurften bestimmte Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden, andere der Zustimmung des gesamten Aufsichtsrates. So schreibe § 6 Absatz 2 der Satzung von 1999 vor, dass Geschäfte mit Geschäftsführern und Mitgliedern des Aufsichtsrates nur abgeschlossen werden dürfen, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluss zugestimmt hat.
Auf Anfrage des BdSt hatte Wohnbau-Geschäftsführer Will mit Schreiben vom 12. Juni mitgeteilt, dass nach den ihm vorliegenden Protokollen der Aufsichtsrat der Wohnbau Mainz GmbH nicht mit der Einräumung eines Erbbaurechts für Oberbürgermeister Jens Beutel befasst gewesen sei.
Nach § 14 der Satzung hätte der Grundstückskauf durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, also durch Beutel selbst, genehmigt werden müssen. Die Einräumung des Erbbaurechts davon unabhängig durch den Aufsichtsrat insgesamt. Diese beiden Erfordernisse seien seinerzeit nicht erfüllt worden.


