BdSt Rheinland-Pfalz - BdSt verlangt Anpassung der Vertragsbestimmungen und Ausgleich der bisherigen Vermögensschäden

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06.08.2009

BdSt verlangt Anpassung der Vertragsbestimmungen und Ausgleich der bisherigen Vermögensschäden

Beutel muss marktüblichen Erbpachtzins zahlen und das Ersparte an die Wohnbau zurückgeben.

Die jetzt an die Öffentlichkeit gelangten Vertragsbedingungen des Erbbaupachtvertrages zwischen der Wohnbau Mainz GmbH und Oberbürgermeister Jens Beutel (SPD) stellen nach Auffassung des Bundes der Steuerzahler Rheinland-Pfalz einen Skandal dar. Die ursprünglich vereinbarten zwei Prozent vom Grundstückswert lagen um 50 Prozent unter den bei Vertragsabschluss marktüblichen Erbpachtzinsen. Allein in den Jahren 2002 bis 2008 hätte Beutel durch diesen günstigen Zinssatz 46.263 € gespart.

Diese Summe müsse Beutel jetzt der Wohnbau erstatten, denn es könne nicht angehen, dass Mieter und Mitarbeiter Mieterhöhungen und Jobverlust hinnehmen müssten, um die Schieflage der ehedem von Beutel kontrollierten Wohnbau zu beseitigen, während der Ex-Aufsichtsratsvorsitzende Beutel weiterhin von günstigen Vertragskonditionen profitiere.

Die Steuerzahlerorganisation erinnerte daran, dass schon der Abschluss des Vertrages zwischen Wohnbau und Beutel nicht korrekt war. Die Aussage der Wohnbau, das Geschäft zwischen der Wohnbau und dem OB habe nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates bedurft, sei eindeutig falsch, so BdSt-Geschäftsführer Peter Pferdekemper.

Satzungsgemäß bedurften bestimmte Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden, andere der Zustimmung des gesamten Aufsichtsrates. So schreibe § 6 Absatz 2 der Satzung von 1999 vor, dass Geschäfte mit Geschäftsführern und Mitgliedern des Aufsichtsrates nur abgeschlossen werden dürfen, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluss zugestimmt hat.

Auf Anfrage des BdSt hatte Wohnbau-Geschäftsführer Will mit Schreiben vom 12. Juni mitgeteilt, dass nach den ihm vorliegenden Protokollen der Aufsichtsrat der Wohnbau Mainz GmbH nicht mit der Einräumung eines Erbbaurechts für Oberbürgermeister Jens Beutel befasst gewesen sei.

Nach § 14 der Satzung hätte der Grundstückskauf durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, also durch Beutel selbst, genehmigt werden müssen. Die Einräumung des Erbbaurechts davon unabhängig durch den Aufsichtsrat insgesamt. Diese beiden Erfordernisse seien seinerzeit nicht erfüllt worden.

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