Abzugfähige Dienstleistungen im häuslichen Bereich
Neben Eigenheimbesitzern kommen auch Wohnungsmieter in den Genuss des 35a EStG. Enthält die Miete Nebenkosten für handwerkliche Tätigkeiten (etwa Gartenarbeiten, Schornsteinfeger), so kann dieser Betrag aus der Jahresabrechnung geltend gemacht werden. Selbst Wohngemeinschaften können sich diesen Betrag von der Steuer zurückholen, wenn sie als sogenannter Arbeitgeber-Pool jeweils ihren Anteil an den Kosten geltend machen.
Angesetzt werden dürfen allerdings lediglich der Bruttoarbeitslohn, sowie die Maschinen- und Fahrtkosten des Handwerkers, sowie dessen Verbrauchsmittel (Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel). Ersatzteile und mitgelieferte Waren bleiben außer Ansatz. Entsorgungsleistungen sind ebenfalls von der Begünstigung ausgenommen, außer die Entsorgung ist die Hauptleistung (Grünschnittabfuhr bei der Gartenleistung).
Es gilt dabei zu beachten, dass der Anteil der Arbeitskosten immer gesondert ausgewiesen werden muss. Dies kann auch prozentual zu den Materialkosten erfolgen. Außerdem ist die Zahlung an den Handwerker per Kontoauszug nachzuweisen. Das Finanzamt erkennt keine Barzahlungen an.
Eine Liste der begünstigten und nicht begünstigten handwerklichen Tätigkeiten, sowie den Vordruck für den Nachweis gegenüber dem Finanzamt erhalten unsere Mitglieder kostenlos. Fordern Sie dies einfach per Mail an unter: bdst-presse@t-online.de . Geben Sie im Betreff "Handwerkerkosten Mitgliedsnummer" ihre Mitgliedsnummer an.


